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  • 25.07.2011 | Kurz berichtet

    PKH-Beschwerde: Verzichten Sie nicht auf Gebühren

    In Streitigkeiten um die Gewährung von PKH bestimmt sich der Gegenstandswert gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V. mit der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 VV RVG nach dem Wert der Hauptsache (BGH FamRZ 10, 1892; Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 „Prozesskostenhilfe“). Dies gilt nach Auffassung des BGH auch für das Beschwerdeverfahren (BGH 28.4.11, IX ZB 145/09, Abruf-Nr. 110942).  

     

    Praxishinweis:

    Auf diesen Umstand sollten Sie den Mandanten hinweisen, der ein Mandat zunächst nur unter den Bedingungen der Bewilligung von PKH beantragt, um später Streit über die Vergütung zu vermeiden, wenn keine PKH bewilligt wird.  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 129 | ID 147253