31.05.2011 | Kurz berichtet
Streitwert bei Rechtsmitteln gegen Überweisungsbeschluss
Soll auf eine Forderung des Schuldners gegen einen Dritten im Wege der Zwangsvollstreckung zugegriffen werden, muss der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach §§ 829, 835 ZPO beantragen. Hiergegen kann sich der Schuldner aufgrund der nach § 834 ZPO zu unterlassenden Anhörung mit der Erinnerung nach § 766 ZPO zur Wehr setzen. Gegen diese Entscheidung ist dann die sofortige Beschwerde nach §§ 793, 567 ff. ZPO gegeben. Das OLG Celle (3.3.10, 4 W 29/10, Abruf-Nr. 111775) hat entschieden, dass der Streitwert für ein solches Verfahren nach der Höhe der Gesamtforderung (Hauptforderung, Zinsen und Kosten) zu bestimmen ist, auch wenn der Schuldner nicht die Pfändung, sondern allein die Überweisung angreift. Die Auffassung, es sei nur der hälftige Wert anzusetzen, hat es zurückgewiesen.