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  • 31.05.2011 | Kurz berichtet

    Streitwert in arzneimittelrechtlichen Verfahren

    Arzneimittelrechtliche Verfahren werden vor den Verwaltungsgerichten geführt. Dort bestimmt sich der Streitwert (§ 52 Abs. 1 GKG) - soweit nichts anderes bestimmt ist - nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache und liegt im Ermessen des Gerichts.  

     

    Grundlage für die Streitwertfestsetzung in arzneimittelrechtlichen Verfahren ist nach Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen (30.11.10, 13 E 1221/10, Abruf-Nr. 111776) der erzielte oder zu erwartende Jahresgewinn, der sich regelmäßig aus dem Umsatz ableiten lässt und durch den die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger hinreichend abgebildet wird. Insoweit betätigt das OVG in diesen Streitigkeiten das ihm gemäß § 52 Abs. 1 GKG eingeräumte Ermessen regelmäßig in der Weise, dass es bei Streitigkeiten um die Zulassung eines Arzneimittels einen Betrag in Höhe eines geschätzten und pauschalierten Jahresreingewinns zu Grunde legt, es sei denn individuelle Angaben des Klägers oder eines sonstigen Verfahrensbeteiligten können eine abweichende Entscheidung begründen. Den Jahresreingewinn bestimmt das OVG mangels anderer Anhaltspunkte mit 1/3 des Jahresumsatzes.  

     

    Praxishinweis: Das OVG pauschaliert dreimal: Beim Jahresumsatz, beim daraus pauschaliert abgeleiteten Jahresgewinn und letztlich auch bei der Festsetzung der Jahresfrist selbst. Um die Streitwertfestsetzung und die darauf fußende Kostenentscheidung und -festsetzung nicht zur Hauptsache werden zu lassen, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. Möchte der Bevollmächtigte allerdings einen höheren oder - im Sinne seines Mandanten - niedrigeren Streitwert erreichen, sollte er zu den konkreten Gewinn- und Umsatzzahlen vortragen und auch darlegen, wie viele Jahre das Arzneimittel bereits zu Umsatz und Gewinn beiträgt und aufgrund welcher Umstände davon auszugehen ist, dass der Beitrag länger oder kürzer als ein Jahr andauern wird.