Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 02.03.2010 | Kurz informiert

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Hier lesen Sie die Kernaussagen wichtiger Entscheidungen.  

     

    Aktuelle Entscheidungen zum Gebührenrecht

    Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs, OLG München 14.8.09, 11 WF 1361/09, Abruf-Nr. 100492: Durch die Tätigkeit des Anwalts im gerichtlichen Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs entsteht eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Denn bei der Vollstreckbarerklärung handelt es sich um eine Maßnahme, die erst einen Titel schafft und damit die Vollstreckbarkeit des Anwaltsvergleichs herbeiführt. Ohne diese Vollstreckbarerklärung handelt es sich nämlich nicht um eine öffentliche Urkunde mit Titelfunktion, sondern nur um eine Privaturkunde. Daher entsteht für die Tätigkeit des Anwalts die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und nicht - wie die Gegenmeinung (Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 796b Rn. 7; Hartmann, KostG, Nr. 1000 VV RVG Rn. 12) vertritt - nur eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG.  

     

    Toleranzbereich bei Gebührenbestimmung, LG Potsdam 16.12.08, 24 Qs 113/08, Abruf-Nr. 100493: Eine Abweichung von 20 bis 30 Prozent bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr nach § 14 RVG ist nicht unbillig und daher für die Staatskasse bindend. Diese Erhöhung des Toleranzbereichs auf 30 Prozent bei der anwaltlichen Gebührenbestimmung hat auch schon das AG Limburg (28.10.08, 4 C 1293/08) vertreten.  

     

    Angelegenheitsbegriff bei Trennungsfolgen, OLG Frankfurt a.M. 8.11.09, 20 W 197/09, Abruf-Nr. 100494: Im Bereich der Beratungshilfe stellen die verschiedenen Trennungsfolgen (hier: Geltendmachung von Ehegattenunterhalt, Kinderunterhalt, Hausratsteilung, Auflösung der Ehewohnung) verschiedene Angelegenheiten dar. § 16 Nr. 4 RVG ist nicht einschlägig, da er nur den Fall des Scheidungsverbunds erfasst. Eine analoge Anwendung scheitert daran, dass eine unbewusste Regelungslücke im Beratungshilferecht nicht vorliegt. Denn dem Gesetzgeber war die Problematik der verschiedenen Trennungsfolgen bei Neufassung des anwaltlichen Gebührenrechts bekannt. Folglich erhält der Anwalt die Gebühren für jede Angelegenheit gesondert.  

     

    Einigungsgebühr bei Verzicht auf Versorgungsausgleich, OLG Karlsruhe 28.8.09, 16 WF 133/09, Abruf-Nr. 093707: Steht bei Abschluss einer gerichtlichen Vereinbarung nach § 1587o BGB, mit der die Parteien wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten, die Person des Ausgleichsberechtigten noch nicht fest, so verdient der Anwalt eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG. Damit schließt sich der Senat - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung - der Meinung an, wonach ein Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere eine Einigungsgebühr auslöst, wenn er vor der Ermittlung der zu berücksichtigenden Ansprüche vereinbart wurde und zum Zeitpunkt der Einigung offen ist, ob überhaupt ein Ausgleichsanspruch besteht und wer Ausgleichsberechtigter ist.  

     

    Kappungsgrenze bei mehreren Auftraggebern, SG Karlsruhe 28.7.09, S 15 AS 1493, Abruf-Nr. 100495: Unter den Voraussetzungen der Nr. 1008 VV RVG erhöht sich auch die in Nr. 2400 VV RVG bestimmte Kappungsgrenze. Liegt also bereits unabhängig von der Zahl der Auftraggeber eine nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG durchschnittliche Angelegenheit vor, erhöht sich bei mehreren Auftraggebern die Gebühr auf mehr als 240 EUR. Für eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG kommt es nämlich nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß der Anwalt im Einzelfall einen erhöhten Aufwand an Zeit und Mühe, erhöhte Allgemeinkosten, erhöhte Verantwortung und erhöhte Haftungsgefahren tragen musste. Vielmehr hatte der Gesetzgeber mit dieser Regelung eine pauschale Erhöhung der Gebühren gewollt. Den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass mit der Kappungsgrenze in Nr. 2400 VV RVG diese pauschale Gebührenerhöhung beschränkt werden sollte.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 54 | ID 133915