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  • 02.06.2009 | Kurz informiert

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    Auf der letzten Seite von RVG professionell lesen Sie die Kernaussagen wichtiger Entscheidungen zum Gebührenrecht.  

     

    Aktuelle Entscheidungen zum Gebührenrecht

    Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung, OLG Düsseldorf 17.2.09, I-10 W 136/08, Abruf-Nr. 091625  

    Bei Zurückweisung der Beschwerde im Ablehnungsverfahren entsteht für die anwaltliche Vertretung der nicht ablehnenden Partei eine erstattungsfähige Verfahrensgebühr. Für die Entstehung dieser Gebühr genügt es grundsätzlich, wenn der Anwalt die Beschwerdeschrift entgegennimmt. Denn es ist als glaubhaft gemacht anzusehen, dass der Anwalt anschließend pflichtgemäß prüft, ob etwas für seinen Mandanten zu veranlassen ist. Die Einreichung eines Schriftsatzes oder eine sonstige Beteiligung im Beschwerdeverfahren sind für die Erstattungsfähigkeit der Gebühr nicht erforderlich.  

     

    Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Anwaltswechsel, OLG Koblenz 20.8.08, 14 W 524/08, Abruf-Nr. 091626  

    Die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ist nicht anwendbar, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual von einem anderen Anwalt vertreten wurde, für den die Geschäftsgebühr entstanden ist. Die Anrechnung setzt nämlich voraus, dass außergerichtlich und gerichtlich derselbe Anwalt tätig geworden ist. Der Erstattungsanspruch scheitert auch nicht an einer fehlenden Notwendigkeit des Anwaltswechsels. Das Gesetz stellt nämlich die Erstattungsfähigkeit von Zusatzkosten in Folge eines Anwaltswechsels nur in Frage, wenn der Anwaltswechsel innerprozessual vollzogen wurde. Allein dann ist zu prüfen, ob die Beauftragung eines neuen Anwalts aus übergeordneten Gründen erforderlich war (§ 91 Abs. 2 S. 3 ZPO). Für den vorprozessualen Anwaltswechsel gilt diese Vorschrift nicht.  

     

    Anwaltsgebühren in Wettbewerbssachen, BGH 12.3.09, IX ZR 10/08, Abruf-Nr. 091450  

    Die außergerichtliche Tätigkeit eines Anwalts vor einem einstweiligen Verfügungsverfahren und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren stellen verschiedene Angelegenheiten dar, deren Wahrnehmung jeweils eine Geschäftsgebühr auslöst. Der Kläger hatte den Beklagten zunächst mit der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung beauftragt. Erst nach deren Erlass erteilte er den Auftrag hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens, wobei zunächst eine Abschlusserklärung gefertigt werden sollte. Im Rahmen dieser beiden Aufträge wurde der Beklagte jeweils auch außergerichtlich tätig. Die außergerichtlichen Tätigkeiten können in einem solchen Fall nicht anders beurteilt werden als die gerichtlichen Tätigkeiten. § 17 Nr. 4b RVG, wonach das Verfahren in der Hauptsache und das einstweilige Verfügungsverfahren verschiedene Angelegenheiten sind, gilt deshalb für die Geschäftsgebühren in gleicher Weise wie für die Verfahrensgebühren.  

     

    Aufwendungsersatz für beigeordneten Anwalt, KG 18.7.08, 1 Ws 93/07, Abruf-Nr. 082877  

    Verlangt der Anwalt Ersatz von Aufwendungen (hier: Kosten einer Übersetzung der schriftlichen Einlassung des angeklagten Mandanten), muss er deren Notwendigkeit darlegen. Zwar ergibt sich aus der Formulierung von § 46 RVG, wonach die Auslagen nicht vergütet werden, wenn sie nicht erforderlich waren, die Darlegungs- und Beweislast der Staatskasse. Der Anwalt muss aber die erforderlichen Angaben machen, die eine Überprüfung seiner Forderung durch die Staatskasse ermöglichen.  

     

    Gebühren für Rückgewinnungshilfe, KG 15.4.08, 1 Ws 309/07, Abruf-Nr. 082878  

    Tätigkeiten des Verteidigers, die sich gegen vermögenssichernde Maßnahmen im Rahmen von Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs. 5 StPO) wenden, lösen keinen Gebührenanspruch nach Nr. 4142 VV RVG aus. Anders als das OLG Hamm (AGS 08, 175) hat das KG für eine vermögenssichernde Maßnahme im Rahmen der Rückgewinnungshilfe zutreffend die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG verneint. Aufgrund des enumerativen Charakters der Aufzählung in Nr. 4142 VV RVG fällt eine solche Maßnahme nicht darunter. Die Tätigkeit des Anwalts muss vielmehr im Rahmen der Gebührenbestimmung nach § 14 RVG berücksichtigt werden.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 108 | ID 127346