29.03.2010 | Leseranfrage
Befriedungsgebühr auch noch nach erfolgter Terminsaufhebung?
Die Befriedungsgebühr ist ein Thema, das viele Leser interessiert (vgl. schon RVG prof. 09, 70). Hier ein Beispielsfall aus der Praxis:
Leseranfrage: „In einer straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldsache, in der durch Bußgeldbescheid gegen meinen Mandanten u.a. ein Fahrverbot von zwei Monaten festgesetzt worden war, wird vom AG nach Einspruch Termin zur Hauptverhandlung auf den 1.2.10 bestimmt. Am 28.1.10 habe ich mit dem zuständigen Richter telefoniert und mit diesem vereinbart, dass der Termin abgesetzt wird, im Gegenzug aber versichert, dass bis spätestens 18.2.10 der Einspruch zurückgenommen wird, was dann auch am 17.2.10 geschehen ist. Grund für diese Vorgehensweise: Dem Mandanten war nicht mehr die Vier-Monatsfrist des § 25 Abs. 2a StVO eingeräumt worden, sodass die Rechtskraft der Bußgeldentscheid verschoben werden sollte bis zu einem mehrmonatigen Auslandsaufenthalt des Mandanten, bei dem er den Führerschein nicht benötigt.
Kann ich hier nun auch die Nr. 5115 VV RVG abrechnen, obwohl zum Zeitpunkt der Einspruchsrücknahme kein Hauptverhandlungstermin mehr bestimmt war. Ich meine, ja, die Rechtsschutzversicherung sieht dies aber anders und verweigert die Zahlung, da der Einspruch nicht mehr als zwei Wochen vor dem Hauptverhandlungstermin zurückgenommen wurde.“
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