30.11.2010 | Leseranfrage
Befriedungsgebühr für Nebenklägervertreter
Leseranfrage: Meine Mandantin beschuldigte ihren Lebensgefährten der Vergewaltigung, worauf dieser in U-Haft kam. Ich erklärte namens und in ihrem Auftrag ihren Anschluss als Nebenklägerin zum Verfahren. In den der Akteneinsicht folgenden Gesprächen kommen mir Zweifel. Schließlich offenbart mir die Mandantin, dass alles nicht stimmt. Inzwischen hat sie aber in drei weiteren Vernehmungen bei der Polizei „nachgelegt“ und neue belastende Angaben gemacht. Nun beauftragte sie mich, ihre bisherigen durchweg falschen Angaben der Staatsanwaltschaft zu offenbaren. Nach ausführlicher Belehrung über die strafrechtlichen Konsequenzen, insbesondere für sie selbst, habe ich das auch getan. Das Verfahren wurde dann nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Kann ich der Mandantin neben den Nrn. 4100, 4104 VV RVG auch die Nr. 4141 VV RVG i.V. mit Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG in Rechnung stellen. Schließlich ist das Verfahren durch meine "Mitwirkung" nicht nur vorläufig eingestellt worden.
Antwort: Der Ansatz der Nr. 4141 VV RVG gegenüber der Mandantin ist möglich. Nach Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG steht die Gebühr auch dem Beistand oder Vertreter eines Nebenklägers oder Verletzten zu. Voraussetzung ist, dass „durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich“ geworden ist. Insoweit werden an die anwaltliche Tätigkeit aber keine hohen Anforderungen gestellt. Welche Tätigkeit der Rechtsanwalt erbringt, ist also unerheblich. Ausreichend ist jede zur Förderung der Einstellung geeignete Tätigkeit (BGH RVG prof. 08, 205, 10, 25; OLG Stuttgart RVG prof. 10, 119). Die kann auch darin liegen, dass die Mandantin über die strafrechtlichen Konsequenzen ihres Verhaltens belehrt und nach Belehrung dann die Staatsanwaltschaft über die Falschangabe informiert wird. Führt das dann zur Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, hat der Rechtsanwalt daran „mitgewirkt“. Der Fall ist vergleichbar dem, in dem der Verteidiger an der Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft mitgewirkt hat (dazu OLG Köln AGS 09, 271).