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  • 30.03.2011 | Leseranfrage

    Einstellung des Ermittlungsverfahrens und Abgabe an die Bußgeldbehörde

    Leseranfrage: Nach Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurde die Sache als Bußgeldsache vor Gericht weiter verfolgt. Der Rechtsschutzversicherer lehnt die Regulierung der zusätzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung ab.  

     

    Antwort: Wird das Strafverfahren eingestellt und an die Bußgeldbehörde abgegeben, ist in der Rechtsprechung weit überwiegend die Auffassung vertreten worden, dass eine endgültige Einstellung des Strafverfahrens vorliegt, die zum Entstehen der Gebühr Nr. 4141 Ziff. 1 VV RVG führt (statt vieler LG Osnabrück RVG prof. 08, 7). Denn es kommt zu keiner Hauptverhandlung im Strafverfahren mehr. Der BGH (NJW 10, 1209) hat im Gegensatz dazu nun die von den Rechtsschutzversicherern vertretene Auffassung bestätigt, dass die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG nicht anfällt. Der BGH begründet dies damit, dass eine Hauptverhandlung an sich nicht vermieden werde, weil es häufig auch in Bußgeldsachen zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und damit zur Hauptverhandlung komme. Es könne nicht nur auf die Hauptverhandlung in der Strafsache abgestellt werden, weil bei einer Hauptverhandlung in der Bußgeldsache weiterhin staatliche Ressourcen in Anspruch genommen würden.  

     

    Gegen die Auffassung des BGH spricht, dass nach § 17 Nr. 10 RVG das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein sich nach Einstellung anschließendes Bußgeldverfahren verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten bilden. Bei dem in Nr. 4141 VV RVG verwandten Begriff „Verfahren“ kann es sich daher ausschließlich um das strafrechtliche Ermittlungsverfahren handeln. Aus § 17 Nr. 10 RVG ergibt sich somit eine klare Trennung von Straf- und Bußgeldverfahren. Nicht nachvollziehbar ist auch, warum der BGH ohne nähere Begründung davon ausgeht, dass Nr. 4141 VV RVG eine endgültige Einstellung des Verfahrens, also eine Erledigung der Sache ohne ein noch folgendes Bußgeldverfahren verlangt. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Instanzgerichte der Auffassung des BGH folgen werden.