03.03.2008 | Strafrecht
Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe an die Verwaltungsbehörde
Die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht nicht, wenn nach einer Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft das Verfahren zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird (AG Osnabrück 4.1.08, 31 C 421/07 (XXIV), Abruf-Nr. 080423). |
Sachverhalt
Gegen den ehemaligen Beschuldigten war ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort anhängig. Die Staatsanwaltschaft hat es eingestellt und wegen einer möglichen Ordnungswidrigkeit an die zuständige Bußgeldbehörde abgegeben. Der Verteidiger des ehemaligen Beschuldigten hat gegenüber der Rechtsschutzversicherung u.a. auch eine Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG erfolglos eingeklagt.
Entscheidungsgründe
Die beiden Tatvorwürfe der möglichen Ordnungswidrigkeit als auch die Straftat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort bilden eine prozessuale Tat. Es handelt sich um einen einheitlichen Lebensvorgang, dessen getrennte Würdigung als unnatürliche Aufspaltung empfunden würde. Bei der Einstellung handelt es sich nur um eine Teileinstellung. Es ist kein neues selbstständiges Verfahren vor der zuständigen Ordnungsbehörde eröffnet worden. Vielmehr ist das bereits bei der Staatsanwaltschaft anhängige Verfahren nach Teileinstellung an die Ordnungsbehörde abgegeben worden. Eine Teileinstellung reicht jedoch für die Erledigungsgebühr gemäß Ziff. 4141 VV RVG nicht aus. Die Neuregelung in § 17 Nr. 10 RVG führt zu keiner anderen Beurteilung. Bezüglich der Erledigungsgebühr gemäß Ziff. 4141 VV RVG ist dieser Vorschrift nichts zu entnehmen. Insoweit ist nur generell geregelt, dass der Anwalt auch im Bußgeldverfahren gesonderte Gebühren erhält, obwohl das ursprünglich von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Verfahren noch fortdauert. Für dieses anschließende Bußgeldverfahren solle der Anwalt die Grundgebühr im Bußgeldverfahren kein zweites Mal erhalten. Bezüglich der vorangegangenen Teileinstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens enthält § 17 Nr. 10 RVG keine Regelungen.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist falsch. Vielmehr entsteht auch in diesen Fällen die Befriedungsgebühr (LG Osnabrück RVG prof. 08, 7, Abruf-Nr. 073684; a.A nur das AG München RVG prof. 06, 203, Abruf-Nr. 062986). Entscheidend ist, dass es sich bei Strafverfahren und sich anschließendem Bußgeldverfahren um zwei gebührenrechtlich eigenständige Angelegenheiten handelt. Wird die eine – das Strafverfahren – unter Mitwirkung des Anwalts endgültig abgeschlossen, erhält er die dafür vorgesehene Gebühr. Das ist die Nr. 4141 VV RVG. Alles andere würde nur dazu führen, dass der Anwalt sich ggf. überlegt, ob es sich lohnt, bei der Vermeidung der Hauptverhandlung im Strafverfahren mitzuwirken.
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