02.03.2011 | Leseranfrage
Erstattungsanspruch des freigesprochenen Angeklagten nach einem Verteidigerwechsel
Leseranfrage: Die StA ermittelte gegen den Mandanten als Geschäftsführer und einen Mitarbeiter der Firma wegen Vermögensdelikten. Gegen den Mandanten - seinerzeit von meinem Sozius verteidigt - stellte sie das Ermittlungsverfahren nach § 153 Abs. 1 StPO ein. Im gerichtlichen Verfahren belastete der angeklagte Mitarbeiter den Mandanten. Daraufhin wird das Verfahren gegen ihn von der StA wieder aufgenommen und Anklage erhoben. Der inzwischen von mir verteidigte Mandant wird freigesprochen, die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Mandanten werden der Landeskasse auferlegt.
Ich möchte dem Mandanten im Rahmen der Kostenerstattung zumindest teilweise die Verteidigungskosten für den Abschnitt bis zur ersten Verfahrenseinstellung verschaffen. Die Einstellungsmitteilung der StA enthält keine Angaben zu Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen. Die Problematik „notwendiger Verteidigerwechsel" ist mir bewusst (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 464a Rn.13), möglicherweise wird die Grundgebühr nur einmal erstattet, aber die Verfahrensgebühr für das (sehr umfangreiche) Ermittlungsverfahren bekäme der Mandant gern erstattet. Ich selbst war erst nach Anklageerhebung tätig. Spricht etwas dagegen, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG, die der Kollege im ersten Durchgang „verdient" hat, im eigenen Antrag mit geltend zu machen? Oder muss ich mir Gedanken um „dieselbe Angelegenheit" i.S. § 15 RVG machen?
Antwort: Sie müssen bei der Frage der Kostenerstattung berücksichtigen, dass Sie gegenüber der Staatskasse den Anspruch Ihres Mandanten festsetzen lassen, sodass es immer um die Frage geht, welche Gebühren ihm zu erstatten sind. Ob durch Tätigkeiten des ersten oder des zweiten Verteidigers ist unerheblich. Entstanden und dem Mandanten zu erstatten sind unseres Erachtens folgende Gebühren: Nr. 4100 VV RVG und Nr. 4104 VV RVG. Entstanden ist auch die Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG, denn das Verfahren war ja zunächst mit dem Ziel der Endgültigkeit eingestellt; dass es dann wieder aufgenommen worden ist, ist für die einmal entstandene Gebühr ohne Belang (Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Nr. 4141 VV Rn. 13). Entstanden sind auch die Nr. 4106 VV RVG und die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG sowie die Pauschalen nach Nr. 7002 VV RVG.
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