· Nachricht · Terminsvertretung
Grund- und Verfahrensgebühr: Das sollten Sie bei der Terminsvertretung im Strafrecht beachten
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In der Praxis kommt es immer wieder zu Problemen bei der Abrechnung, wenn in Strafverfahren ein „Terminsvertreter“ des verhinderten Pflichtverteidigers als weiterer „Vollverteidiger“ bestellt wird. Erhält dieser nur die Terminsgebühr oder auch eine Grund- und Verfahrensgebühr? |
1. Gerichte liefern standardmäßige Ablehnung
Regelmäßig setzen die Gerichte in dieser Situation nur eine Terminsgebühr fest und geben hierfür standardmäßig folgende Begründung:
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„Der Anspruch des ersatzweisen bestellten Verteidigers kann nicht höher sein als er wäre, wenn der Rechtsanwalt ohne Beiordnung als Vertreter des bestellten Rechtsanwalts gemäß § 5 RVG aufgetreten wäre. Ist wie hier daher die Beiordnung als Terminsvertreter für einen Hauptverhandlungstermin erfolgt und hat der originär bestellte Verteidiger die Gebühren für die vorgelagerte Tätigkeit schon verdient ‒ nämlich Grund- und Verfahrensgebühr, sowie Auslagenpauschale ‒, hat die Landeskasse nur noch die Terminsgebühr nebst Umsatzsteuer zu erstatten.“ |
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