30.06.2010 | Leseranfrage
Wie vorgehen gegen zu hohen Kostenansatz?
Gutachten in Straf- und Bußgeldverfahren können oft ganz erhebliche Kosten verursachen. Sie können für den Angeklagten nach dem Urteil zu einem „Schrecken ohne Ende“ werden, wenn das Gericht ihm die Kostenrechnung präsentiert, wie in der folgenden Leseranfrage.
Leseranfrage: „Ich habe einen Mandanten vertreten, in dessen Ermittlungsverfahren wegen zweier Fälle des sexuellen Missbrauchs von zwei Mädchen die Staatsanwaltschaft einen Massengentest zur Täterermittlung durchgeführt hat. Es wurden rund 12.000 DNA Spuren von „Freiwilligen“ ausgewertet, die nicht zum Erfolg führten. Der Mandant wurde letztlich durch andere Beweismittel ausfindig gemacht und hat dann sofort gestanden. Nachdem der Mandant inzwischen rechtskräftig verurteilt worden ist, macht die Justizkasse wegen dieser Ermittlungen rund 200.000 EUR geltend. Was kann ich tun und welche Gebühren entstehen gegebenenfalls? Ich war dem Mandanten als Pflichtverteidiger beigeordnet.“
Rechtsmittel
Gegen den Kostenersatz kann Erinnerung gemäß § 66 GKG eingelegt werden. Diese ist unbefristet. Sie kann also auch noch nach längerer Zeit eingelegt werden, und zwar sogar noch nach Ausgleich der Gerichtskostenrechnung. In Betracht kommt allerdings eine Verwirkung der Erinnerung (Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 66 GKG Rn. 15 m.w.N.).
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