01.06.1994 · Fachbeitrag · Mahnverfahren:
Kann die volle Prozeßgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Ziff. 1 BRAGO bereits im Mahnverfahren verdient werden?
| Für die Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid kann gemäß § 43 Abs. 1 Ziff. 2 BRAGO die sogenannte 3/10 Widerspruchsgebühr abgerechnet werden. Der Antrag, das streitige Verfahren durchzuführen, ist ✁ mit entsprechendem Auftrag durch den Mandanten ✁ für beide Seiten Auslöser für die volle Prozeßgebühr. Fraglich ist, ob diese auch erstattungsfähig ist. In Verfahren, in denen nach Widerspruchseinlegung durch den Antragsgegner der Antragsteller auf die Durchführung des streitigen Verfahrens verzichtet, können damit seitens des Antragsgegners auch keine weiteren Gebühren mehr verdient werden ✁ was unbefriedigend ist, hätte man doch sehr gerne wenigstens die Prozeßgebühr abgerechnet. Hier ist strittig, ob nicht bereits mit der Widerspruchseinlegung unter bestimmten Voraussetzungen die volle Prozeßgebühr in Höhe von 10/10 verdient werden kann. |
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