01.09.1997 · Fachbeitrag · Mahnverfahren
Kostennachteil bei standardmäßigem Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens
| Das OLG Düsseldorf hat sich in einem jetzt veröffentlichten Beschluß vom 25. Juni 1996 mit den Gebührenfolgen befaßt, die das Ankreuzen des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens im Mahnbescheidsantrag nach sich zieht (Az.: 10 W 50/96, OLG-Report Düsseldorf 1997, 183). Die Leitsätze der Entscheidung lauten wie folgt: |
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