01.05.2006 | Mehrere Auftraggeber
Kostenerstattung bei gemeinsamer Beauftragung eines Anwalts durch Streitgenossen
Bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 6 Abs. 2 S. 1 BRAGO Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (BGH 20.2.06, II ZB 3/05, n.v., Abruf-Nr. 060926). |
Sachverhalt
Der Kläger hat die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner auf Zahlung verklagt. Die Beklagten haben sich durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Der Klage wurde hinsichtlich der Beklagten zu 1, 3 und 4 stattgegeben. Gegenüber der Beklagten zu 2 ist die Klage rechtskräftig abgewiesen worden. Diese hat ihre Anwaltskosten entsprechend ihrem Haftungsanteil nach § 6 Abs. 2 S. 1 BRAGO zur Festsetzung angemeldet. Das LG hat diese im Wesentlichen antragsgemäß gegen den Kläger festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Klägers dagegen hatte keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde des Klägers führt zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Praxishinweis
Der BGH bestätigt mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung (BGH – 8. Zivilsenat, NJW-RR 03, 1217, und BGH – 1. Zivilsenat, NJW-RR 03, 1507). Der BGH geht von der Kostengrundentscheidung gemäß der Baumbach‘schen Formel aus, die nicht dadurch unterlaufen werden darf, dass der obsiegende Streitgenosse die vollen Kosten des gemeinsamen Anwalts vom Gegner liquidiert. Notwendig i.S. von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sind nur Kosten, mit denen der Streitgenosse auf Dauer belastet wird (BGH NJW-RR 03, 1217). Es bleibt also bei der in § 426 Abs. 1 S. 1 BGB festgehaltenen Vermutung der Kostentragung nach Kopfteilen, so dass für den obsiegenden Streitgenossen notwendige Kosten nur in Höhe seines Kopfteils entstehen.
Beispiel |
Der Kläger verklagt die Beklagten zu 1 bis 3 (Streitgenossen) auf Zahlung von 21.000 EUR als Gesamtschuldner. Nur gegen den Beklagten zu 1 hat die Klage in Höhe von 12.000 EUR Erfolg, im Übrigen wird sie abgewiesen. Die Kostenentscheidung lautet: Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 17/21 und der Beklagte zu 1 4/21. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 1 4/21. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt der Kläger 3/7. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 trägt der Kläger. Die Anwaltskosten des Rechtsanwalts R, der die Streitgenossen vertritt, betragen insgesamt 9.000 EUR.
Lösung: Die Erstattungsansprüche errechnen sich wie folgt: Auf jeden der drei Streitgenossen entfällt 1/3 (Kopfteil), also 3.000 EUR. Die Beklagten zu 2 und 3 können diesen Betrag jeweils vom Kläger voll erstattet verlangen, also insgesamt 6.000 EUR für beide. Der Beklagte zu 1 ist dagegen nur zu 3/7 erstattungsberechtigt. Zu seinen Gunsten sind daher nur 1.285,71 EUR festzusetzen (ohne Berücksichtigung des Erstattungsanspruchs des Klägers gegen den Beklagten zu 1). |
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