· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Erstattungsanspruch der Parteien beim gemeinsamen Anwalt
von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin
| Haben die Parteien in einem Zivilrechtsstreit einen gemeinsamen Anwalt beauftragt und obsiegen sie, beachten sie oft nicht, dass eine Festsetzung allein des Gesamtbetrags der Vergütung des gemeinsamen Anwalts unzulässig ist. Geschieht dies dennoch, kann das später Konsequenzen für die Erstattungsberechtigten haben. |
1. Regel: Verhältnis der Beteiligung am Rechtsstreit
Der BGH hat entschieden (RVG prof. 06, 85): Der Erstattungsanspruch der Parteien mit einem gemeinsamen Anwalt richtet sich nicht nach dem Betrag, den die jeweilige Partei gemäß § 7 Abs. 2 RVG ihrem Anwalt schuldet (a. A. AnwK-RVG/Volpert, 8. Aufl., Nr. 1008 VV Rn. 138). Vielmehr bemisst er sich nach dem Verhältnis der Beteiligung der jeweiligen Partei am Rechtsstreit (OLG Schleswig JurBüro 19, 207; AG Zeitz RVG prof. 18, 109).
MERKE | Da die obsiegenden Parteien hinsichtlich ihres Erstattungsanspruchs nach h. M. keine Gesamtgläubiger (§ 428 BGB), sondern vielmehr Teilgläubiger i. S. d. § 420 BGB sind (BGH Rpfleger 13, 659; OLG Oldenburg Rpfleger 17, 242; OLG Düsseldorf MDR 12, 494), scheidet eine Festsetzung des Gesamtbetrags der Vergütung des gemeinsamen Anwalts zugunsten der obsiegenden Parteien aus. |
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