01.06.2010 | Mehrvertretungszuschlag
Erstattungsfähigkeit in WEG-Sachen
von Dipl. Rechtspflegerin (FH) Karin Scheungrab, Leipzig/München
Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer, sind nur diese berechtigt, aus ihm zu vollstrecken. Die Mehrvertretungsgebühr ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Gebühr wäre nicht angefallen, wenn sie als teilrechtsfähiger Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt hätten (BGH 10.12.09, VII ZB 88/08, Abruf-Nr. 100226). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Gläubiger - Miteigentümer einer WEG - vollstreckten aus einem Titel gegen die Bauträgerin. Strittig ist der Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV RVG, welcher in maximaler Höhe von 2,0 angesetzt war.
Der BGH bestätigt die Auffassung, dass durch den Vollstreckungsauftrag der Gläubiger an ihren Verfahrensbevollmächtigten nicht nur die Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG, sondern auch die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG entstanden ist. Grund: Der vorliegende Vollstreckungstitel lautet auf die einzelnen Wohnungseigentümer. Daher sind nur diese und nicht die Eigentümergemeinschaft hieraus berechtigt. Auch die Verpflichtung jeder Partei zur Kostenminderung steht dem nicht entgegen. Ob eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig war und die dadurch veranlassten Kosten erstattungsfähig sind, bestimmt sich nach der bei Vollstreckungsbeginn gegebenen Rechtslage. Eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist danach notwendig, wenn der Gläubiger die Vollstreckungsmaßnahme zur Durchsetzung des titulierten Anspruchs bei verständiger Würdigung der Sachlage objektiv für erforderlich halten durfte (BGH NJW-RR 03, 1581). Diese Voraussetzungen haben die Gläubiger erfüllt. Die Vollstreckung war nur für die einzelnen Wohnungseigentümer möglich.
Praxishinweise
Die Wohnungseigentümer waren unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten nicht verpflichtet, bereits die den Titel herbeiführende Klage als Verband zu erheben. Bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung galt die WEG als nicht rechtsfähig. Daher mussten Ansprüche von den einzelnen Eigentümern geltend gemacht werden. Mit der Entscheidung (BGH 24.6.05, V ZR 350/03, Abruf-Nr. 052664) stellte der BGH die Rechtsfähigkeit der WEG, beschränkt auf die Teilbereiche des Rechtslebens fest, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehmen. Es kann dahinstehen, ob Wohnungseigentümer im Hinblick auf ihre Obliegenheit, die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens niedrig zu halten, überhaupt verpflichtet sind, die zu Recht gemeinsam erhobene Klage nach Änderung der Rechtsprechung auf eine Klage des Verbandes umzustellen oder auf eine entsprechende Rubrumsberichtigung hinzuwirken. Denn: Für bereits vorliegende Titel, die noch auf die einzelnen Wohnungseigentümer lauten gilt, dass der Grundsatz, die Kosten niedrig zu halten, nicht zu einer Beeinträchtigung der berechtigten Belange der Partei führen darf. Hierzu zählt das Interesse an einer schnellen Vollstreckung (BGH 15.3.07, V ZB 77/06, Abruf-Nr. 071505).
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