· Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung
Verschenken Sie keine Gebühren bei der Forderungsvollstreckung
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Im Rahmen der Forderungsvollstreckung abzurechnen, wird schnell unübersichtlich, wenn mehrere Beteiligte zu berücksichtigen sind. Der folgende Beitrag zeigt daher, wie Sie Ihr Gebührenaufkommen insoweit optimieren können. |
1. Ausgangspunkt: Diese Konstellationen sind zu beachten
Der Antrag auf Erlass eines PfÜB stellt eine gebührenrechtliche Angelegenheit dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Der beauftragte Rechtsanwalt erhält hierfür eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG.
Unproblematisch ist die Abrechnung, wenn er einen Mandanten als Gläubiger vertritt, gegen einen Schuldner vollstreckt oder bei einem Drittschuldner pfändet. Vertritt der Rechtsanwalt aber mehrere Mandanten als Gläubiger, vollstreckt er gegen mehrere Schuldner oder pfändet er bei einem bzw. mehreren Drittschuldnern, muss er wie folgt differenzieren.
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