01.01.2004 · Fachbeitrag · Mehrvertretungszuschlag
Vertretung von Streitgenossen
| Vertritt ein Anwalt mehrere Streitgenossen und ist einem von ihnen ohne Einschränkung PKH bewilligt, ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse nicht auf den Mehrvertretungszuschlag nach § 6 Abs. 1 BRAGO beschränkt. Es ist die volle Vergütung nach § 123 BRAGO zu zahlen, soweit diese den Anteil nicht übersteigt, der im Innenverhältnis der Streitgenossen auf die bedürftige Partei anfällt (OLG Zweibrücken 17.9.03, 7 W 80/03, n.v., Abruf-Nr. 032689). |
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