01.05.2006 | Mietrecht
Anrechnung der Geschäftsgebühr für die fristlose Kündigung im Räumungsprozess?
Bereits zu BRAGO-Zeiten war umstritten, ob die Geschäftsgebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, die für die Kündigung eines Mietverhältnisses entstand, auf die Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) eines nachfolgenden Räumungsrechtsstreit anzurechnen war (dazu Onderka, RVG prof. 02, 45). Dieselbe Frage stellt sich auch nach dem RVG. Der Beitrag zeigt den aktuellen Stand der Rechtsprechung und die Konsequenzen für die Praxis auf.
Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 RVG
Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG wird nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte, höchstens mit 0,75 auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG eines nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet.
Beispiel: Kündigung, anschließend Räumungsklage (Abrechnung mit Gebührenanrechnung) | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Rechtsanwalt R kündigt für seinen Mandanten, den Vermieter VM, dessen Mieter M. Da M nicht auszieht, beauftragt VM den R, die Räumungsklage zu erheben. Der monatliche Mietzins beträgt 500 EUR. Welche Gebühren kann R abrechnen, wenn eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erfolgt? Es soll hierbei von der Mittelgebühr ausgegangen werden.
Lösung: R kann bei einem Streitwert von 6.000 EUR (Jahresmietwert, § 41 Abs. 1und 2 GKG*) folgende Gebühren abrechnen:
* Soweit die Rechtsprechung eine Anrechnung vornimmt, geht sie davon aus, dass der Gegenstand der Anwaltstätigkeit Gegenstand eines Rechtsstreits sein kann. Die Kündigung bereite den Rechtsstreit vor; damit hänge sie so eng mit ihm zusammen, dass nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG auf § 41 Abs. 2 GKG (Jahresmietwert) abzustellen sei (AG Köln MDR 02, 1030 m. ablehnender Anm. N. Schneider). |
Abwandlung: Gebührenabrechnung, wenn die Anrechnung unterbleibt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Geht man zutreffenderweise davon aus, dass die Geschäftsgebühr nicht anzurechnen ist, weil die außergerichtliche Tätigkeit der Kündigung einen anderen Gegenstand betrifft, muss man gleichzeitig konsequenterweise auch § 23 Abs. 3 S. 1 RVG anwenden, der auf die Wertvorschrift des § 25 KostO verweist. Danach ist der dreifache Jahresmietwert maßgebend, sofern die Restlaufzeit des Vertragsverhältnisses nicht geringer ist (LG Karlsruhe RVG prof. 06, 65, Abruf-Nr. 060724); Monschau, AGS 03, 194 m.w. Nachw.).
Danach ist im Beispiel ohne eine Anrechnung der Geschäftsgebühr ausgehend vom Dreijahresmietwert wie folgt abzurechnen:
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