01.03.2005 | Neu seit 1.1.05!
Terminsgebühr jetzt auch im Mahnverfahren
Zum 1.1.05 ist das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) in Kraft getreten (BGBl. I, 3220). Es hat u.a. das RVG geändert (dazu Hauskötter, RVG prof. 05, 25). Günstig für die Anwälte ist, dass dadurch jetzt auch in Mahnverfahren eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG abgerechnet werden kann.
Bis 31.12.04 war Anfall der Terminsgebühr im Mahnverfahren zweifelhaft
Nach Vorbemerkung 3.1 Abs. 1 VV RVG a.F. entstanden die Gebühren des ersten Abschnitts (erster Rechtszug) in allen Verfahren, soweit in den folgenden Abschnitten dieses Teils keine besonderen Gebühren bestimmt waren. Für das Mahnverfahren waren in den Nrn. 3305 bis 3308 VV RVG nur Verfahrensgebühren, aber keine Terminsgebühren vorgesehen. Diese Spezialvorschriften wurden daher überwiegend als abschließende Sonderregelung verstanden, so dass der Rückgriff auf die „Auffangregelung“ des 1. Abschnitts und damit auf die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG versagt war.
Seit 1.1.05 klar gestellt
Auf Grund Art. 17 Nr. 4a AnhörungsrügenG entstehen nach Vorbemerkung 3.1 Abs. 1 VV RVG die Gebühren dieses Abschnitts nun in allen Verfahren, für die in den folgenden Abschnitten dieses Teils keine Gebühren bestimmt sind. Damit kann nach dem Wortlaut der Vorbemerkung 3.1 Abs. 1 VV RVG n.F. in allen Verfahren die Terminsgebühr entstehen, in denen diese nicht gesondert vorgesehen ist. Durch Art. 17 Nr. 4d AnhörungsrügenG wird vor Nr. 3305 VV RVG die Vorbemerkung 3.3.2 eingefügt. Diese regelt, dass sich die Terminsgebühr nach Abschnitt 1 bestimmt. Damit ist klargestellt, dass auch für das Mahnverfahren eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG anfallen kann.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses RVG prof. Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat