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  • 05.01.2009 | Öffentliches Recht

    Geschäftsgebühr im Vergabenachprüfungsverfahren

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Die Geschäftsgebühr für die Vertretung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer bemisst sich für den Rechtsanwalt, der bereits im Vergabeverfahren tätig geworden ist, nach Nr. 2301 VV RVG (BGH 23.9.08, X ZB 19/07, n.v., Abruf-Nr. 083244).

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin beteiligte sich an einem vom Antragsgegner ausgeschriebenen Vergabeverfahren und stellte mit Erfolg einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes. Diese erlegte dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin auf. Die Antragstellerin hat u.a. die Festsetzung einer 2,5 Geschäftsgebühr beantragt. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Vergabekammer im Hinblick darauf, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin für diese bereits im vorangegangenen Vergabeverfahren tätig geworden waren, nur eine 1,0 Geschäftsgebühr (Nr. 2301 VV RVG) festgesetzt. Mit der sofortigen Beschwerde erstrebt die Antragstellerin die Festsetzung der Höchstgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Das OLG Düsseldorf hat die Sache dem BGH vorgelegt, da es an seiner Rechtsprechung festhalten möchte, dass in einem Fall wie diesem nur eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 VV RVG anfällt. Daran sieht es sich durch das OLG München gehindert, das dem Anwalt stets eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG a.F. (Nr. 2300 VV RVG n.F.) zubilligt (OLG München AGS 2007, 86; VergabeR 07, 266). Der BGH folgt der Meinung des OLG Düsseldorf.  

     

    Entscheidungsgründe

    Für seine Tätigkeit im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer verdient der Anwalt mangels eines konkreten Gebührentatbestands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 Abschnitt 3 VV RVG. Diese Gebühr bemisst sich nach § 2 Abs. 2 RVG i.V. mit Nr. 2301 VV RVG. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Gebührentatbestands sind erfüllt. Nrn. 2300 und Nr. 2301 VV RVG sind im Nachprüfungsverfahren genauso wie im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren anzuwenden. Für die Erstattung der dem obsiegenden Bieter im Nachprüfungsverfahren entstandenen Kosten gelten § 80 VwVfG und die entsprechenden Vorschriften der VwVfG der Länder entsprechend, § 128 Abs. 4 S. 3 GWB. Das schließt die entsprechende Anwendung der für das Widerspruchsverfahren geltenden Gebührentatbestände ein (BT-Drucks. 13/9340 S. 23 zu RegE § 137 GWB = § 128 GWB).  

     

    Die in § 128 Abs. 4 S. 3 GWB zum Ausdruck kommende Gleichsetzung des erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahrens mit dem Widerspruchsverfahren erstreckt sich für die Anwendung der Kosten- und Gebührenregelungen auf das vor dem Nachprüfungsverfahren durchgeführte Vergabeverfahren. Es wäre sinnwidrig, die analoge Anwendung der Gebührentatbestände auf das Nachprüfungsverfahren zu beschränken, ohne das Ausgangsverfahren einzubeziehen, wenn das Gesetz die Vergütung für das Widerspruchsverfahren ebenfalls nicht losgelöst von dem ihm vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelt. Deshalb ist im Nachprüfungsverfahren wie im Widerspruchsverfahren vor Zuerkennung des Gebührentatbestands Nr. 2300 VV RVG stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Nr. 2301 VV RVG vorliegen.