30.03.2011 | OLG Brandenburg
Rechtsmittel bei verweigerter Beratungshilfe
Beratungshilfe kann nach § 2 Abs. 1 BerHG auch in Form außergerichtlicher Vertretung gewährt werden. Die Gebühren bestimmen sich dann nach Nr. 2500 ff. VV RVG. Wird die Beratungshilfe abgelehnt, steht dem Bedürftigen nach § 6 Abs. 2 BerHG die Erinnerung offen, d.h. eine Beschwerde ist kraft Gesetzes ausgeschlossen. Anders als das LG Potsdam (FamRZ 09, 902) hat jetzt das OLG Brandenburg entschieden, dass die Erinnerung abweichend von § 11 Abs. 2 S. 1, 2. HS RPflG unbefristet ist (so auch Kalthoener/Büttner/ Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl., Rn. 991).
(OLG Brandenburg 10.1.11, 13 Wx 21/10)(Abruf-Nr. 111011)
Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 55 | ID 143445