22.12.2010 | OLG Oldenburg
Streitwertberechnung bei Klage auf Berufsunfähigkeitsrente
Bei Streitigkeiten um die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente bestreitet der Versicherer oft nicht den Eintritt der Berufsunfähigkeit, sondern hält sich aus anderen Gründen, insbesondere der Verletzung von Obliegenheiten, für leistungsfrei. Die Klage des Versicherungsnehmers ist dann einerseits auf Zahlung, andererseits auf die Feststellung des Fortbestands des Versicherungsverhältnisses gerichtet. Das OLG Oldenburg hat zur Berechnung des Streitwerts in diesen Verfahren Stellung genommen.
Zwei Klagebegehren
Das OLG Oldenburg ist der Auffassung, dass es sich dabei um zwei wirtschaftlich und rechtlich selbständige Klagebegehren handelt, sodass die Werte nach § 5 ZPO zusammenzurechnen sind. Die Bestimmung des Werts des Zahlungsbegehrens wirft dabei keine Schwierigkeiten auf. Für das Feststellungsbegehren sei nach dem OLG an den Streitwert einer auf Leistung gerichteten Klage anzuknüpfen. Daher sei vom Ausgangspunkt auf den 3,5-fachen Jahresbetrag der Monatsrente sowie der Prämienfreistellung abzustellen. Von dem so errechneten Wert sei aber wegen des bloßen Feststellungsbegehrens ein Abschlag vorzunehmen.
Streit über Höhe des Abschlags bei Feststellungsbegehren
Über die Höhe des Abschlags herrscht Streit. Er ist grundsätzlich gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Aus Sicht des OLG Olden-burg ist bei der Erhebung einer isolierten Klage auf Feststellung des Fortbestands einer Berufsunfähigkeitsversicherung dieser Abschlag in folgenden Abstufungen anzusetzen.
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