30.11.2010 | OLG Sachsen-Anhalt
Klage auf Herausgabe von Sicherungsgut
Wird eine zur Sicherheit übereignete Sache heraus verlangt, stellt sich die Frage, wie der Streitwert zu bemessen ist. In Betracht kommt der Wert der herauszugebenden Sache, aber auch die Höhe der gesicherten Forderung. Das OLG Sachsen-Anhalt hat sich für die Anwendung von § 48 Abs. 1 GKG i.V. mit § 6 ZPO entschieden. Nach § 6 ZPO unterscheide sich der Maßstab der Wertfestsetzung danach, ob das Begehren des Antragstellers primär auf die bewegliche Sache selbst gerichtet ist. Dann ist der volle Verkehrswert der Sache maßgeblich. Ist hingegen der in der Sache verkörperte Wert lediglich im Hinblick auf die Sicherung einer Forderung relevant, so beschränkt sich das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers auf die Höhe der zu sichernden Forderung jedenfalls dann, wenn sie geringer ist als der behauptete Verkehrswert der Sache. Auf die Sache selbst ist eine Herausgabeklage nach Ansicht des OLG auch gerichtet, wenn sie herausverlangt wird, um sie anschließend zu verwerten und den Verwertungserlös dann auf die gesicherte Forderung zu verrechnen.
Der BGH hatte allerdings für den umgekehrten Fall, dass der Sicherungsgeber die Herausgabe der Sache wegen der vermeintlichen Erfüllung der gesicherten Forderung verlangt auf den Betrag der noch streitigen Forderung abgestellt (BGH 12.2.59, VII ZR 215/58, Rpfleger 59, 186). Der Bevollmächtigte wird in diesem Spannungsverhältnis also zum Streitwert vorzutragen haben.
(OLG Sachsen-Anhalt 30.7.10, 2 W 27/10)(Abruf-Nr. 103887)