02.05.2011 | OLG
Streitwert bei Klage auf künftige Nutzungsentschädigung
Das OLG Stuttgart will den Streitwert für eine Klage auf künftige Nutzungsentschädigung nicht nach § 9 ZPO, sondern nach§ 48 Abs. 1 GKG i.V. mit § 3 ZPO bestimmen. Diese Auffassung steht in Einklang mit der wohl h.M. (KG Berlin NJW-RR 07, 1579; OLG Frankfurt OLGR 04, 201; KG Berlin KGR 00, 234; OLG Bamberg JurBüro 81, 1047; OLG Frankfurt MDR 80, 761). Allerdings ist die Auffassung nicht unumstritten (a.A. insoweit: OLG Hamm FamRZ 08, 1208; LG Berlin ZMR 03, 264; Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn.16, dort unter „Mietstreitigkeiten“, dort unter „Klage auf künftige Leistung“). Die h.M. erkennt durchaus an, dass es sich bei der vom Mieter bis zur Räumung zu zahlenden Nutzungsentschädigung um eine wiederkehrende Leistung von ungewisser Dauer handelt, was dem Wortlaut nach für die Anwendung von § 9 ZPO sprechen würde. Nach Sinn und Zweck des § 9 ZPO betrifft er nur solche Rechte, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von wenigstens 42 Monaten haben oder jedenfalls eine solche Dauer haben können (BGHZ 36, 144; RGZ 24, 373).
Zwischen der Einreichung der Klage auf Räumung und der Herausgabe der Mieträume - also dem Zeitraum, für den der Anspruch auf künftige Nutzungsentschädigung geltend gemacht wird - liege in aller Regel jedoch ein Zeitraum von weniger als 42 Monaten.
Praxistipp: Der Anwalt steht sich mit der h.M. regelmäßig schlechter, sodass es darauf ankommen wird, die Dauer der künftigen Nutzungsentschädigung von mehr als 3 ½ Jahren zu begründen. Anders ist auch zu entscheiden und § 9 ZPO anzuwenden, wenn auf Miete und nicht auf Nutzungsentschädigung geklagt wird, auch wenn sich später herausstellt, dass wegen der Beendigung des Mietverhältnisses lediglich ein Nutzungsentschädigungsanspruch besteht (BGH NJW-RR 05, 938; BGH JurBüro 04, 378).
(OLG Stuttgart 17.01.11, 5 U 158/10)(Abruf-Nr. 111410)
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