01.07.2011 | OVG Sachsen
Verkaufen Sie sich nicht unter Wert
Wird nur um kleine Streitwerte gestritten, ist das Mandat für den Anwalt nicht nur betriebswirtschaftlich uninteressant, sondern teilweise sogar schädlich. Deshalb muss auch nach Möglichkeiten gesucht werden, durch pauschalierte Streitwerte eine angemessene Vergütung zu erlangen. Das kann selbst beim Streit um geringe Schornsteinfegergebühren gelingen.
Der Kläger hatte vor dem OVG Sachsen in die Rechtswidrigkeit von ihm auferlegten Verpflichtungen zu wiederkehrenden Messungen einer Ölfeuerungsanlage vertreten, da die Anlage seiner Auffassung nach von Messungen befreit sei. Des Weiteren hat er sich gegen die Verpflichtung gewandt, Messungen bei der Behörde anzuzeigen; schließlich hat er Zwangsgeldandrohungen angefochten. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Bemessung des Streitwerts nach der Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG) ergaben sich für das Gericht daraus nicht. Sie ergaben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, der Streitwert betrage nach der „Gebührenordnung Schornsteinfeger“ 50 EUR. Gegenstand des Klageverfahrens war nämlich nicht nur die Rechtmäßigkeit einer Gebühr, sondern die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zu wiederkehrenden Messungen, deren Anzeige bei der zuständigen Behörde und von Zwangsgeldandrohungen. Der Senat hat deshalb den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR angesetzt (OVG Sachsen 1.3.11, 4 E 139/10, Abruf-Nr. 112134).