01.03.2007 | Pauschgebühr
Berücksichtigung von Fahrtzeiten bei der Gewährung einer Pauschgebühr
Bei der Frage, ob dem Pflichtverteidiger überhaupt eine Pauschgebühr zu bewilligen ist, sind Fahrtzeiten nicht zu berücksichtigen. Ist hingegen bereits aus anderen Gründen eine Pauschgebühr zu gewähren, werden die Fahrtzeiten bei der Bemessung der Pauschgebühr herangezogen (OLG Hamm 29.9.06, 2 (s) Sbd. IX – 102/06, n.v., Abruf-Nr. 070503). |
Sachverhalt
Der Antragsteller war Pflichtverteidiger des Angeklagten. Er begehrt für seine Tätigkeit die Gewährung einer Pauschgebühr. Diese ist vom OLG für die Verfahrensgebühren für das vorbereitende und das gerichtliche Verfahren gewährt worden.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Das OLG hat seine zu § 99 BRAGO ergangene Rechtsprechung in der Frage, wie Fahrtzeiten bei der Gewährung einer Pauschgebühr berücksichtigt werden, zu § 51 RVG fortgesetzt. Danach gilt nach wie vor:
Bei der Frage, ob dem Pflichtverteidiger eine Pauschgebühr zu bewilligen ist, sind die Fahrtzeiten nicht zu berücksichtigen (so schon Senat in NStZ-RR 99, 31). Bei der Beurteilung des Strafverfahrens, in dem der Pflichtverteidiger tätig geworden ist, ist ein objektiver verfahrensbezogener Maßstab zugrunde zu legen. Das hat zur Folge, dass die Zeit, die der Verteidiger aufwendet, um zum Gerichtsort zu kommen, nicht berücksichtigt werden kann. Denn sie hat ihren Grund nicht im Verfahren, sondern in der Person des Verteidigers, das heißt dessen vom Gerichtsort verschiedenen Sitz.
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