· Fachbeitrag · Pauschgebühr
Zeitaufwand für Fahrten des Pflichtverteidigers ist zu berücksichtigen
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg
| Die Frage, ob und gegebenenfalls wie Fahrtzeiten des Pflichtverteidigers zu berücksichtigen sind, wenn es darum geht, eine Pauschgebühr nach § 51 RVG zu begründen oder zu bemessen, ist umstritten. Das OLG Nürnberg hat sich nun differenzierend hierzu geäußert. |
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des ehemaligen Beschuldigten. Er hat, bevor Anklage erhoben wurde, an drei Haftprüfungsterminen sowie an einer richterlichen Zeugenvernehmung teilgenommen. Nachdem Anklage erhoben wurde, hat er außerdem an der Eröffnung eines Haftbefehls teilgenommen. An Fahrtzeiten waren für die Fahrten zu den Gerichtsterminen im Ermittlungsverfahren jeweils zwischen 8 und 9 Stunden entstanden. Die Fahrtzeit für die Fahrt nach Anklageerhebung zur Neueröffnung des Haftbefehls hatte rund 7 ¾ Stunden betragen. Außerdem hatte der Pflichtverteidiger den Mandanten zweimal in der JVA besucht, die Fahrten hatten 8 bzw. 8 ½ Stunden gedauert. Das Hauptverfahren ist nicht eröffnet worden. Der Pflichtverteidiger hat beantragt, ihm wegen des besonderen Umfangs des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 RVG eine Pauschvergütung von 6.000 EUR zu bewilligen. Das OLG hat 1.800 EUR bewilligt, den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen.
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Grundsätzlich kann ein überproportionaler Zeitaufwand für Fahrten des Pflichtverteidigers bei der Bemessung der Pauschgebühr berücksichtigt werden, allerdings ist zwischen Fahrten vom Kanzleiort zu Haftprüfungsterminen und solchen zu Besprechungsterminen mit dem Mandanten in der JVA zu unterscheiden (Abruf-Nr. 146637). |
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