02.03.2011 | Pauschgebühr
Pauschgebühr des Wahlverteidigers: Das ist der richtige Zeitpunkt für die Antragstellung
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
1. Der Wahlverteidiger muss in Folge der in § 42 Abs. 4 RVG statuierten Bindungswirkung die Pauschgebühr zu einem Zeitpunkt beantragen, in dem die durch das OLG zu treffende Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren noch Berücksichtigung finden kann. |
2. Auch bei gleichzeitigem Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr und auf Kostenfestsetzung steht ein rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschluss der Entscheidung nach § 42 Abs. 1 RVG entgegen. Es liegt in der Hand des Verteidigers durch Einlegen von Rechtsmitteln im Kostenfestsetzungsverfahren zu sichern, dass zunächst das vorrangige Verfahren nach § 42 RVG durchgeführt wird. |
(OLG Jena 9.8.10, 1 AR (S) 25/10, Abruf-Nr. 110706) |
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt war Wahlanwalt des Angeklagten sowohl im Straf- vor dem LG Erfurt, als auch im Wiederaufnahmeverfahren vor dem LG Gera. Nach Abschluss der Verfahren beantragt er, „Pauschgebühren gemäß § 99 Abs. 1 BRAGO bzw. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG für die Verteidigung des Angeklagten/Antragstellers und für das Wiederaufnahmeverfahren zu bewilligen“. Am selben Tage beantragte er die Festsetzung der notwendigen Auslagen des Antragstellers/Angeklagten für das Strafverfahren, das Strafvollstreckungsverfahren, sowie das Wiederaufnahmeverfahren. Diese Kostenfestsetzung ist inzwischen rechtskräftig erfolgt. Das OLG hat die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Das OLG Jena hat bereits auf die Besonderheiten des Verfahrens zur Feststellung einer Pauschgebühr für den Wahlanwalt hingewiesen (RVG prof. 08, 76, Abruf-Nr. 081099). Das Verfahren nach § 42 RVG ist - anders als es § 51 RVG für die Pauschgebühr des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts vorsieht - beschränkt auf die Feststellung der Höhe der Gebühr durch das OLG. Gemäß § 42 Abs. 4 RVG ist die Feststellung der Pauschgebühr durch das OLG bindend für das
- Kostenfestsetzungsverfahren,
- Vergütungsfeststellungsverfahren nach § 11 RVG und
- einen Rechtsstreit des Rechtsanwalts auf Zahlung der Vergütung.
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