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  • 02.03.2011 | Pauschgebühr

    Pauschgebühr des Wahlverteidigers: Das ist der richtige Zeitpunkt für die Antragstellung

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    1. Der Wahlverteidiger muss in Folge der in § 42 Abs. 4 RVG statuierten Bindungswirkung die Pauschgebühr zu einem Zeitpunkt beantragen, in dem die durch das OLG zu treffende Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren noch Berücksichtigung finden kann.  
    2. Auch bei gleichzeitigem Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr und auf Kostenfestsetzung steht ein rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschluss der Entscheidung nach § 42 Abs. 1 RVG entgegen. Es liegt in der Hand des Verteidigers durch Einlegen von Rechtsmitteln im Kostenfestsetzungsverfahren zu sichern, dass zunächst das vorrangige Verfahren nach § 42 RVG durchgeführt wird.  
    (OLG Jena 9.8.10, 1 AR (S) 25/10, Abruf-Nr. 110706)

     

    Sachverhalt

    Der Rechtsanwalt war Wahlanwalt des Angeklagten sowohl im Straf- vor dem LG Erfurt, als auch im Wiederaufnahmeverfahren vor dem LG Gera. Nach Abschluss der Verfahren beantragt er, „Pauschgebühren gemäß § 99 Abs. 1 BRAGO bzw. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG für die Verteidigung des Angeklagten/Antragstellers und für das Wiederaufnahmeverfahren zu bewilligen“. Am selben Tage beantragte er die Festsetzung der notwendigen Auslagen des Antragstellers/Angeklagten für das Strafverfahren, das Strafvollstreckungsverfahren, sowie das Wiederaufnahmeverfahren. Diese Kostenfestsetzung ist inzwischen rechtskräftig erfolgt. Das OLG hat die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG abgelehnt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG Jena hat bereits auf die Besonderheiten des Verfahrens zur Feststellung einer Pauschgebühr für den Wahlanwalt hingewiesen (RVG prof. 08, 76, Abruf-Nr. 081099). Das Verfahren nach § 42 RVG ist - anders als es § 51 RVG für die Pauschgebühr des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts vorsieht - beschränkt auf die Feststellung der Höhe der Gebühr durch das OLG. Gemäß § 42 Abs. 4 RVG ist die Feststellung der Pauschgebühr durch das OLG bindend für das  

     

    • Kostenfestsetzungsverfahren,
    • Vergütungsfeststellungsverfahren nach § 11 RVG und
    • einen Rechtsstreit des Rechtsanwalts auf Zahlung der Vergütung.