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  • 01.12.2005 | Pauschgebühr

    Pauschgebühr für das Vorverfahren

    Die Gewährung einer Pauschvergütung für das Vorverfahren kann angezeigt sein, wenn für mehrere Besuche des Angeklagten in der Haftanstalt ein Zeitaufwand von etwa zehn Stunden erforderlich gewesen ist und die Verständigung mit dem Angeklagten nur über einen Dolmetscher möglich war (OLG Karlsruhe 23.8.05, 1 AR 36/05, n.v., Abruf-Nr. 053049).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der als Pflichtverteidiger beigeordnete Anwalt hat einen Anspruch auf eine Pauschgebühr, allerdings nur für das Vorverfahren, da nur dieses besonders umfangreich i.S. des § 51 Abs. 1 RVG war. Nach der Intention des Gesetzgebers ist zwar der praktische Anwendungsbereich des § 51 RVG gegenüber § 99 BRAGO eingeschränkt. Denn das Vergütungsverzeichnis enthält neue Gebührentatbestände, deren Vorliegen nach altem Recht dazu führte, dass eine Pauschvergütung bewilligt wurde. Diese Tätigkeiten können nur noch in Ausnahmefällen eine Pauschgebühr begründen. § 51 RVG erfasst aber weiterhin vor allem die Fälle, in denen der Verteidiger im Ermittlungsverfahren weit überdurchschnittlich tätig war. Das ist hier für das Vorverfahren zu bejahen. Der Anwalt hat für vier Besuche seines Mandanten von jeweils mehr als einer Stunde in der JVA unter Berücksichtigung der Fahrzeiten insgesamt einen Zeitaufwand von ca. zehn Stunden erbracht. Hinzu kommt die Notwendigkeit, einen Dolmetscher zum Mandantengesprächen bei zu ziehen wie auch die problematische Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten. Deshalb war ihm für das Vorverfahren eine Pauschgebühr in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühr zu bewilligen.  

     

    Praxishinweis

    Nach dem RVG ist die Bewilligung einer Pauschgebühr für einzelne Verfahrensabschnitte möglich. Der Verteidiger sollte diese Möglichkeit auch wahrnehmen, wenn ggf. nur einzelne Verfahrensabschnitte besonders umfangreich oder besonders schwierig waren. Damit umgeht er die Diskussion über die Frage der Kompensation (dazu Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, § 51 Rn. 27). Zutreffend ist es zudem, wenn das OLG auch die vom Anwalt aufgewendeten Fahrtzeiten für die Besuche in der Justizvollzugsanstalt berücksichtigt (dazu OLG Hamm RVGreport 05, 104).  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2005 | Seite 202 | ID 92000