01.07.2011 | Pauschgebühr
Rückforderung eines Vorschusses
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Zur Rückforderung des Vorschusses auf eine Pauschvergütung, nachdem Verjährung betreffend die Stellung des Pauschvergütungsantrags eingetreten ist (KG 3.8.10, 1 ARs 44/09, Abruf-Nr. 112138). |
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt ist 2001 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Er hat auf eine „später voraussichtlich zu gewährende Pauschvergütung“ von der Staatskasse eine Abschlagszahlung von 10.000 DM erhalten. Nach Verurteilung des Angeklagten hat der Rechtsanwalt keinen Pauschgebührenantrag mehr gestellt. Der Vorschuss ist dann zurückgefordert worden. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das KG ist davon ausgegangen, dass der Anspruch des Rechtsanwalts auf eine Pauschgebühr verjährt ist. Daran ändert der Antrag auf die Gewährung des Vorschusses nichts. Denn dieser enthält nicht konkludent einen Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung. Der von der Staatskasse geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ist nicht verjährt und auch nicht verwirkt. Ein Vertrauen des Rechtsanwalts, den Vorschuss in jedem Fall, d.h. unabhängig von dem Ausgang des Verfahrens über die Bewilligung einer Pauschvergütung behalten zu dürfen, kann schon deshalb nicht entstanden sein, weil das KG in dem den Vorschuss bewilligenden Beschluss in aller Deutlichkeit „vorsorglich auf die Möglichkeit der späteren Rückforderung des gesamten Vorschusses oder eines Teiles“ hingewiesen hatte für den Fall, dass die Pauschgebühr nach Abschluss des Verfahrens nicht zu gewähren ist. Ob eine Verwirkung nach dem Rechtsgedanken der § 97 Abs. 4, § 127, § 128 BRAGO sowie § 7 GKG bereits eintritt, wenn die Rückforderung nicht binnen eines Jahres nach dem Eintritt der Verjährung des Pauschvergütungsanspruchs geltend gemacht worden sei, kann hier dahinstehen. Denn das Rückforderungsverfahren ist bereits durch den Antrag des Bezirksrevisors vom 11.3.08 auf Feststellung der Rückzahlungspflicht eingeleitet worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt musste der Rechtsanwalt mit der Rückforderung rechnen, sodass sich bei ihm ein Vertrauenstatbestand, der dem Rechtsgedanken der genannten Vorschriften zugrunde liege, nicht gebildet haben kann.
Praxishinweis
§ 51 RVG sieht jetzt - anders als früher § 99 BRAGO - ausdrücklich die Möglichkeit der Vorschusszahlung auf eine spätere Pauschgebühr vor. Wird der gezahlt, entbindet das den Rechtsanwalt aber nicht von einem (endgültigen) Pauschgebührenantrag, wenn er den Vorschuss nicht zurückzahlen will. Der Pauschgebührenanspruch verjährt in drei Jahren (zum Verjährungsbeginn vgl. KG RVGreport 11, 176). Innerhalb dieser Frist ist der Antrag zu stellen. Die entsprechenden Fristen sollte sich jeder Verteidiger merken und notieren. Sonst geht gegebenenfalls Geld verloren.
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