Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Pauschgebühr

    Verjährung eines Pauschgebührenanspruchs

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    • 1.Die Beweislast für den Eingang eines Pauschvergütungsantrags bei dem Oberlandesgericht trägt der Antragsteller.
    • 2.Der Antrag auf „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ für die Stellung eines Pauschvergütungsantrags nach Ablauf der Verjährungsfrist ist nicht statthaft.

    (KG 3.8.10, 1 ARs 32/09, Abruf-Nr. 113170)

    Sachverhalt

    Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger und hatte auf eine Pauschgebühr nach § 99 BRAGO einen Vorschuss von 10.000 DM erhalten. Der Angeklagte ist am 18.3.04 vom KG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden; das Urteil ist seit dem 29.6.06 rechtskräftig. Inzwischen hat der Bezirksrevisor des KG beantragt festzustellen, dass der Verteidiger zur Rückzahlung des Abschlags verpflichtet ist. Der Verteidiger hat daraufhin mit Schreiben vom 18.6.08 um Akteneinsicht gebeten und vorgebracht, dass es „hier ein Schreiben gibt, wonach wir begehren, die Pauschgebühren endgültig festzusetzen“. „Vorsorglich“ hat er den Antrag gestellt, „festzustellen, dass die Pauschgebühr mit 10.000 DM festzusetzen ist“ und „insoweit Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ beantragt. Mit Schreiben vom 12.8.08 hat der Verteidiger vorgebracht, mit Schreiben vom 22.3.04 per Briefpost einen Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe des bereits gezahlten Abschlags gestellt zu haben. Der Bezirksrevisor des KG hat u.a. die Einrede der Verjährung erhoben. Der Pauschgebührenantrag des Verteidigers hatte keinen Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Für den Beginn der Verjährungsfrist stellt das KG auf seine ständige Rechtsprechung ab. Sie beginnt für den Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch nach dem ersten in § 16 BRAGO genannten Zeitpunkt fällig wird. Ein Anspruch auf Pauschvergütung (§ 99 Abs. 1 BRAGO) kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn hinsichtlich des Vergütungsanspruchs Verjährung eingetreten ist (KG JurBüro 99, 26). Anlass, von dieser Rechtsansicht abzuweichen, sieht das KG nicht.