01.06.2007 | Pauschgebühr
Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG nicht nur von der „besonderen Schwierigkeit“ oder dem „besonderen Umfang“, sondern auch von der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren abhängig zu machen (BVerfG 20.3.07, 2 BvR 51/07, n.v., Abruf-Nr. 071641). |
Sachverhalt
Der Anwalt war einem Angeklagten in einem beim Schöffengericht anhängigen Verfahren beigeordnet. Er hat für die von ihm für seinen Mandanten erbrachten Tätigkeiten eine Pauschgebühr nach § 51 RVG beantragt. Das OLG hat diese nicht gewährt. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.
Entscheidungsgründe
Beim Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers muss insbesondere in Strafsachen, die seine Arbeitskraft ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nehmen, Folgendes sichergestellt sein: Dem Anwalt darf durch die Pflichtverteidigerverteidigung kein unzumutbares Opfer abverlangt werden (BVerfGE 39, 238, 241 f.; 68, 237, 253 f.). Dieses Ziel verfolgt auch § 51 RVG. Soweit das OLG darauf abstellt, dass die Bewilligung der Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG neben einem besonders schwierigen oder besonders umfangreichen Verfahren zusätzlich die Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren voraussetzt, ist das von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das OLG kann sich für diese vom Wortlaut der Norm gedeckte Auslegung von § 51 Abs. 1 RVG auf den Willen des Gesetzgebers stützen. Nach der amtlichen Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte soll das neu aufgenommene Kriterium der „Unzumutbarkeit“ der gesetzlichen Gebühren den praktischen Anwendungsbereich der Vorschrift einschränken und den Ausnahmecharakter der Regelung zum Ausdruck bringen (vgl. BT-Drucksache 15/1971, 201).
Praxishinweis
Das BVerfG gibt den OLG leider keine konkreten Kriterien an die Hand, mittels derer künftig entschieden werden kann, wann die gesetzlichen Gebühren „unzumutbar“ i.S. von § 51 Abs. 1 S. 1 RVG sind (dazu einerseits OLG Frankfurt NJW 06, 457, andererseits OLG Hamm StraFo 07, 128). Allerdings scheint das BVerfG davon auszugehen, dass die „Unzumutbarkeit“ ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal ist, eine Pauschgebühr also nur gewährt werden kann, wenn das Verfahren „besonders schwierig“ oder „besonders umfangreich“ war und außerdem die dem Pflichtverteidiger zustehenden gesetzlichen Gebühren „unzumutbar“ sind (offen gelassen von OLG Hamm NJW 06, 75). Das führt aber zum Zirkelschluss. Denn, wenn § 51 RVG herangezogen wird, um ein unzumutbares Sonderopfer des Pflichtverteidigers zu verneinen, kann die Regelung nicht auch noch herangezogen werden, um das in § 51 Abs. 1 S. 1 RVG erwähnte Merkmal der „Unzumutbarkeit“ auszuschließen (Burhoff in Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., § 51 Rn. 28).
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