01.08.2001 · Fachbeitrag · Pflichtverteidiger
Bewilligungsvoraussetzungen der Pauschvergütung
| Voraussetzung für die Bewilligung einer Pauschvergütung ist nach § 99 Abs. 1 BRAGO, dass der Pflichtverteidiger in einem „besonders schwierigen“ bzw. in einem „besonders umfangreichen“ Strafverfahren tätig geworden ist. Der Rechtsanwalt muss bei seinem Antrag diese Kriterien beachten, um in den Genuss der gegenüber § 97 BRAGO höheren Gebühren zu gelangen (zum Antrag und Verfahren siehe Burhoff, BRAGO prof. 11/00, 146). Der folgende Beitrag erläutert die Bewilligungsvoraussetzungen. |
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