30.08.2010 | Pflichtverteidiger
Pauschgebühr: Bestimmung der Höhe und Begründung des Pauschgebührenantrags
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
1. Eine Erhöhung der Vergütung des Pflichtverteidigers auf den Höchstbetrag der Wahlverteidigergebühren im Rahmen der Gewährung einer Pauschgebühr kommt nur in außergewöhnlichen Strafverfahren und eine Überschreitung der Wahlverteidiger-Höchstgebühr allenfalls in extrem umfangreichen und schwierigen Verfahren in Betracht. |
2. Die Antragsbegründung des Verteidigers stellt im Pauschgebührenverfahren zwar eine wesentliche, aber nicht die einzige Prüfungsgrundlage für die Gewährung einer Pauschgebühr dar. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts, den Verteidiger in Form eines Zwischenbescheids oder sonst auf eventuelle Unzulänglichkeiten seines Vortrags hinzuweisen und ihm - gegebenenfalls sogar mehrfach - Gelegenheit zu geben, seinen Antrag sukzessiv nachzubessern, um doch noch die Zuerkennung einer Pauschvergütung in der von ihm gewünschten Höhe zu ermöglichen. |
(OLG Rostock 23.7.10, I Ws 384/09, Abruf-Nr. 102618) |
Sachverhalt
Nach Abschluss eines umfangreichen Verfahrens mit mehr als 60 Hauptverhandlungstagen wegen Untreue hat der Pflichtverteidiger eine Pauschgebühr in Höhe von 50.000 EUR beantragt. Das OLG hat die Pauschgebühr nur in Höhe von 30.000 EUR bewilligt.
Entscheidungsgründe
Das OLG begründet zunächst, warum die Überschreitung der Wahlverteidigerhöchstgebühr bei Bewilligung einer Pauschgebühr nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Dazu bezieht es sich auf die wohl h.M. in der OLG-Rechtsprechung (OLG Frankfurt NJW 06, 457; a.A. Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., § 51 Rn. 40).
In seinem Antrag hatte der Verteidiger gebeten, ihm unter Erteilung eines Zwischenbescheids nochmals Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme zu geben, falls seinem Pauschvergütungsantrag nicht wenigstens „annähend“ entsprochen werden sollte. Das hat das OLG abgelehnt und wie folgt begründet: Im Verfahren über die Zuerkennung einer Pauschvergütung gilt der (eingeschränkte) Amtsermittlungsgrundsatz. Die Antragsbegründung des Verteidigers stellt zwar eine wesentliche, aber nicht die einzige Prüfungsgrundlage dar. Vielmehr hat das OLG die Vorgänge selbst auf alle für die Beurteilung des „ob“ und der Höhe einer eventuell zu bewilligenden Pauschvergütung wesentlichen Umstände hin durchzusehen und sodann unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens, der Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse und der eventuell eingeholten Äußerungen der Vorsitzenden der Tatgerichte in Wege einer Gesamtbetrachtung (OLG Jena StraFo 99, 323) eine eigenständige gebührenrechtliche Bewertung aller erbrachten Verteidigertätigkeiten vorzunehmen. Nur soweit sich bestimmte Verteidigertätigkeiten nicht oder nicht vollständig aus den Akten ersehen lassen, kommt dem Vorbringen des Antragstellers erhöhte Bedeutung zu. Es ist jedoch nicht Aufgabe des OLG, den Verteidiger in Form eines Zwischenbescheids oder sonst auf eventuelle Unzulänglichkeiten seines Vortrags hinzuweisen und ihm - gegebenenfalls sogar mehrfach - Gelegenheit zu geben, seinen Antrag sukzessiv nachzubessern. Derartige Hinweispflichten bzw. -beschlüsse sind weder im Gesetz vorgesehen, noch besteht gegenüber dem rechtskundigen Verteidiger eine entsprechende Fürsorgepflicht. Vielmehr handelt es sich um eine Obliegenheit des Verteidigers, sogleich mit der Antragstellung, spätestens jedoch mit der Erwiderung auf die Stellungnahmen des Vertreters der Staatskasse und der Tatgerichte, alles vorzutragen, was seinem Anliegen dienlich sein kann.
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