01.05.2007 | PKH
Anrechenbarkeit von Vorschüssen bei Gewährung von PKH
In der Praxis bereitet die Frage, ob die vom Mandanten geleisteten Vorschüsse auf PKH angerechnet werden müssen, erhebliche Schwierigkeiten. Der folgende Beitrag zeigt anhand eines praktischen Falls die richtige Lösung des Problems auf.
Beispiel |
Mandant M sucht den Rechtsanwalt R innerhalb der Berufungsfrist auf, nachdem er erstinstanzlich verurteilt worden war. M macht deutlich, dass er PKH beantragen möchte. R verlangt von M einen Vorschuss. Das Gericht bewilligt PKH. Kann R die Anrechnung des Vorschusses auf die PKH verhindern? |
§ 58 RVG regelt die Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen. § 58 Abs. 1 RVG regelt den Kostenersatz durch den Gegner nach § 9 BerHG. § 58 Abs. 2 RVG betrifft den früheren § 129 BRAGO und Abs. 3 RVG den bisherigen § 101 BRAGO (Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 58 Rn. 1). Nach § 129 BRAGO konnte der beigeordnete Anwalt Vorschüsse und Zahlungen zunächst auf den Unterschiedbetrag zwischen den Anwaltskosten des § 123 BRAGO und den Gebühren des § 11 BRAGO sowie auf die Auslagen, die die Staatskasse gemäß § 126 BRAGO nicht vergütet, verrechnen (Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 129 Rn. 1). Soweit Zahlungen über die Differenz zwischen der Wahlanwalts- und der PKH-Vergütung hinausgehen, reduzierte sich nach der BRAGO und nun auch nach § 58 Abs. 2 RVG der Anspruch gegen die Staatskasse. Es gibt zwei Möglichkeiten, um eine Anrechenfreiheit gemäß § 58 Abs. 2 RVG zu erreichen.
- Wird der Vorschuss erst nach dem Zeitpunkt gezahlt, für den rückwirkend PKH bewilligt wurde, kann der Anwalt verlangen, sich so stellen zu lassen, als sei er bereits im Zeitpunkt der Rückwirkung beigeordnet worden (vgl. u.a. BGH MDR 63, 827). Er muss aber den Vorschuss an seinen Mandanten zurückzahlen.
Diese Lösung hat für den Anwalt zwei Nachteile:
- Er erhält den Vorschuss erst, nachdem er PKH beantragt hat.
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