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  • 29.01.2009 | PKH

    Anwaltsgebühren im PKH-Prüfungsverfahren

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Der Beitrag zeigt, welche Gebühren der Anwalt des Antragstellers im PKH-Bewilligungsverfahren (§§ 114 ff. ZPO) verdienen kann.  

     

    Verfahrensgebühr

    Für die Tätigkeit im PKH-Bewilligungsverfahren erhält der Anwalt eine 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG aus dem Wert des beabsichtigten Hauptsacheverfahrens. Dies setzt voraus, dass er von seinem Mandanten (nur) den Auftrag erhalten hat, für ihn PKH zu beantragen.  

     

    Praxishinweis: Liegt schon vor dem PKH-Antrag ein unbedingter Klageauftrag vor - etwa weil der Mandant den Rechtsstreit notfalls auch ohne PKH durchführen will - richtet sich die Verfahrensgebühr nur nach Nr. 3100 VV RVG, da das Verfahren über die PKH zum gebührenrechtlichen Rechtszug gehört, § 16 Nr. 2 RVG.  

     

    Sieht der Mandant bei Versagung der PKH von der Klageerhebung ab, bleibt es bei der Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG. Bei erfolgreichem PKH-Verfahren schließt sich dagegen ein Klageverfahren an, für das der Anwalt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG erhält. Da das PKH-Verfahren jedoch zum Rechtszug gehört (§ 16 Nr. 2 RVG), erhält der Anwalt die Gebühren nach § 15 Abs. 2 RVG insgesamt nur einmal.  

     

    Beispiel

    Rechtsanwalt R beantragt für seinen Mandanten M PKH für eine beabsichtigte Klage über 3.000 EUR. Nach deren Bewilligung wird das Klageverfahren mit Verhandlungstermin durchgeführt. Welche Gebühren kann R abrechnen?  

     

    Lösung: R kann folgende Gebühren aus einem Streitwert von 3.000 EUR verlangen:  

     

    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG  

     

    245,70 EUR  

    1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG  

     

    226,80 EUR  

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG  

     

    20,00 EUR  

     

     

    492,50 EUR  

    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 19 %  

     

    93,58 EUR  

     

     

    586,08 EUR  

     

    Die 1,0 Verfahrensgebühr für das PKH-Bewilligungsverfahren (Nr. 3335 VV RVG) geht in der Verfahrensgebühr für das Klageverfahren auf, da es sich um denselben gebührenrechtlichen Rechtszug handelt.  

     

    Terminsgebühr

    Findet im PKH-Bewilligungsverfahren ein Termin statt, an dem der Anwalt teilnimmt, erhält er eine 1,2 Terminsgebühr, Vorbem. 3.3.6 i.V. mit Nr. 3104 VV RVG. Es muss sich dabei um einen Termin i.S. von Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG handeln, also entweder um einen gerichtlichen Termin oder um eine Besprechung mit dem Gegner ohne Beteiligung des Gerichts, die der Vermeidung bzw. Erledigung des Rechtsstreits dienen soll. Die Teilnahme am Termin, den ein gerichtlich bestellter Sachverständiger bestimmt hat, ist dagegen im PKH-Bewilligungsverfahren nicht möglich.  

     

    Beispiel

    R beantragt im Namen des M PKH für eine beabsichtigte Klage über 3.000 EUR. Nachdem der Antrag gemäß § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO der Gegenseite zur Stellungnahme zugestellt wurde, meldet sich der gegnerische Anwalt und beide erörtern die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung, die jedoch scheitert. Welche Gebühren kann R für das Bewilligungsverfahren abrechnen?  

     

    Lösung: R kann folgende Gebühren aus einem Streitwert von 3.000 EUR verlangen:  

     

    1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3335 VV RVG  

    189,00 EUR  

    1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG  

    226,80 EUR  

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG  

    20,00 EUR  

     

    435,80 EUR  

    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 19 %  

    82,80 EUR  

     

    518,60 EUR  

     

     

    Eine Terminsgebühr kann der Anwalt ggf. auch ohne Teilnahme am Termin verdienen, wenn im PKH-Verfahren ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird (KG [JurBüro 08, 29] weil § 118 Abs. 3 S. 1 ZPO für den Vergleichsschluss im PKH-Verfahren eine mündliche Verhandlung vorsehe).  

     

    Ob andere Gerichte dieser Entscheidung folgen werden, bleibt abzuwarten: Problematisch ist, ob Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG tatsächlich anwendbar ist. Danach entsteht die Terminsgebühr auch ohne Termin, wenn für das Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und die Parteien einen schriftlichen Vergleich schließen. Gerade das erste Merkmal ist jedoch im PKH-Verfahren nicht so problemlos zu bejahen, wie dies das KG getan hat. Nach § 127 Abs. 1 ZPO ergehen Entscheidungen im PKH-Verfahren ohne mündliche Verhandlung. Es handelt sich um ein schriftliches Beschlussverfahren. Der Gesetzgeber hat dem Gericht zwar in § 118 Abs. 3 S. 1 ZPO ermöglicht, die Parteien zum Termin zu laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist. Ob damit aber eine gesetzliche Verpflichtung zur mündlichen Verhandlung in den Fällen der (erwarteten) Einigung verbunden sein sollte, dürfte fraglich sein. Denn auch im PKH-Verfahren ist § 278 Abs. 6 ZPO anwendbar, der einen Vergleichsschluss ohne Anwesenheit der Parteien vor Gericht vorsieht.  

     

    Soweit sich das KG auf die Entscheidung des BGH (AGS 07, 341) beruft, hilft dies für die vorliegende Fallkonstellation nicht weiter. Zwar hat der BGH dort klargestellt, dass auch der Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO eine Terminsgebühr auslöst. Der BGH hatte jedoch den Fall zu entscheiden, dass die Parteien in einem „normalen“ Zivilverfahren einen Beschlussvergleich geschlossen haben, in dem eine grundsätzliche Verhandlungspflicht gilt. Gerade dies ist aber im PKH-Bewilligungsverfahren nicht der Fall.  

     

    Einigungsgebühr

    Treffen die Parteien schon im PKH-Bewilligungsverfahren eine Einigung über den Gegenstand, kann der Anwalt eine Einigungsgebühr verdienen. Diese Gebühr beträgt aufgrund der Anhängigkeit des PKH-Verfahrens 1,0 nach Nr. 1003 VV RVG. Zwar ist der Rechtsstreit allein aufgrund des Antrags auf PKH noch nicht anhängig. Nr. 1003 VV RVG lässt aber für die Reduzierung der Einigungsgebühr schon den PKH-Antrag genügen.  

     

    Beispiel

    A verlangt von B die Herausgabe eines PKW (Wert: 3.000 EUR). Er beauftragt R, für ihn PKH zu beantragen. Noch während des Bewilligungsverfahrens einigen sich A und B in einer Besprechung unter Mitwirkung der Anwälte. Welche Gebühren kann R abrechnen?  

     

    Lösung: R kann folgende Gebühren aus einem Streitwert von 3.000 EUR verlangen:  

     

    1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3335 VV RVG  

    189,00 EUR  

    1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG  

    226,80 EUR  

    1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG  

    189,00 EUR  

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG  

    20,00 EUR  

     

    624,80 EUR  

    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 19 %  

    118,71 EUR  

     

    743,51 EUR  

     

     

    Die Reduzierung der Einigungsgebühr von 1,5 auf 1,0 gilt gemäß der Anmerkung zu Nr. 1003 VV RVG nicht, wenn PKH nur für die gerichtliche Pro  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 24 | ID 124146