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  • 01.03.2007 | PKH

    Beiordnung eines Rechtsanwalts

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
    Der für den Fall der Bewilligung von PKH gestellte Beiordnungsantrag eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Anwalts enthält regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Anwalts (BGH 10.10.06, XI ZB 1/06, FamRZ 07, 37; Abruf-Nr. 063357).

     

    Sachverhalt

    Einem in Oberbayern wohnenden Kläger wurde PKH bewilligt und ein Anwalt in Berlin zu den Kosten eines bei dem Prozessgericht – LG München I – zugelassenen Anwalts beigeordnet. Nach dessen Ausscheiden hat das LG auf Antrag einen anderen, ebenfalls in Berlin ansässigen Anwalt beigeordnet. Die gegen die Einschränkung der Beiordnung gerichtete sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde blieben erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Ein auswärtiger Anwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen, § 121 Abs. 3 ZPO (BGH FamRZ 04, 1362). Zulässig ist die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts auch ohne ausdrücklich erklärtes Einverständnis, denn der Beiordnungsantrag enthält ein konkludentes Einverständnis des Prozessbevollmächtigten mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung. Sofern die eingeschränkte Beiordnung zu Unrecht erfolgt sei, stehe dem betroffenen Anwalt ein eigenes Beschwerderecht zu.  

     

    Praxishinweis

    Für die Beiordnung eines am Prozessgericht zugelassenen Anwalts enthalten weder das RVG noch die ZPO eine Regelung. Die Einschränkung des § 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO, wonach Mehrkosten nicht zu vergüten sind, die dadurch entstehen, dass der Anwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort unterhält, an dem sich das Prozessgericht befindet, wurde nicht ins RVG übernommen. Der Gesetzgeber hielt dies wegen § 121 Abs. 3 ZPO für entbehrlich. Teilweise (vgl. nur OLG Oldenburg FamRZ 06, 629) wurde deshalb die Ansicht vertreten, seit Inkrafttreten des RVG sei keine eingeschränkte Zulassung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts zulässig.