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  • · Fachbeitrag · Prozess-/Verfahrenskostenhilfe

    Never ending story: Reisekosten des PKH-Anwalts

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Immer wieder treten Streitigkeiten auf, wenn es darum geht, ob ein im Wege der PKH/VKH beigeordneter Rechtsanwalt seine Reisekosten aus der Staatskasse verlangen kann. Der folgende Beitrag zeigt die häufigsten Probleme und wie sie zu lösen sind. |

    1. Grundsatz

    Der im Wege der PKH/VKH beigeordnete Rechtsanwalt erhält nach § 45 Abs. 1 RVG seine gesetzliche Vergütung (= Gebühren und Auslagen; vgl. § 1 Abs. 1 RVG) aus der Staatskasse. Dieser Anspruch bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die PKH/VKH bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (§ 48 Abs. 1 RVG).

    2. Reisekosten und wie sie geltend zu machen sind

    Nach Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG ist eine Geschäftsreise gegeben, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet.

     

    MERKE | Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden allerdings nicht vergütet, wenn sie nicht erforderlich waren, um eine Angelegenheit sachgemäß durchzuführen (§ 46 Abs. 1 RVG). Die Beweislast hierfür liegt bei der Staatskasse (OLG Hamm RVG prof. 06, 92; OLG Brandenburg RVG prof. 07, 119). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, seine eigene Ansicht an die Stelle des Anwalts zu setzen. Dieser hat den Rechtsstreit geführt und nur er ist für die sachgemäße Wahrnehmung der Interessen der Partei verantwortlich (vgl. BT-Drucksache 15/1971, 200).

     

    Eine besondere Situation kann es aber mit Rücksicht auf das Kostenrisiko rechtfertigen, die Erstattung von Auslagen davon abhängig zu machen, dass der Anwalt konkrete Umstände darlegt. Wenn sich daher Anhaltspunkte ergeben, die auf einen Missbrauch der kostenschonenden Prozessführung des Rechtsanwalts hindeuten, kann die den Staat treffende Darlegungs- und Beweislast auf diesen verlagert werden. Dies zu beurteilen ist allerdings stets einzelfallabhängig.

     

    Folgende Konstellationen sind zu beachten, wenn Sie Reisekosten geltend machen:

     

    a) Anwalt hat Kanzlei am selben Ort, an dem sich das Gericht befindet

    Wohnt der Rechtsanwalt am selben Ort des Prozessgerichts bzw. hat er dort seine Kanzlei, können Reisekosten begrifflich nicht entstehen, weil nach Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG keine Geschäftsreise vorliegt. Denn der Rechtsanwalt verlässt ja nicht die politische Gemeinde. Folge: Ein im Gerichtsbezirk niedergelassener Anwalt muss stets uneingeschränkt beigeordnet werden. Insofern sind dann auch stets die gesamten (Reise-)Kosten innerhalb des Gerichtsbezirks zu übernehmen, sofern sie erforderlich waren, was bei einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung immer der Fall ist (OLG Oldenburg, AGS 06, 210; nicht reiner Verkündungstermin).

     

    Vielfach findet sich in den Beiordnungsbeschlüssen jedoch folgende Formulierung: „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts“. Eine solche Einschränkung ist gesetzeswidrig! Deshalb muss hiergegen Beschwerde (§ 127 Abs. 3 ZPO) eingelegt werden, da sonst diese unzutreffende Beiordnung nach Ablauf eines Monats bestandskräftig wird (§ 127 Abs. 3 S. 3 ZPO) und für das Festsetzungsverfahren bindend ist (OLG Düsseldorf AGS 08, 195, 247).

     

    b) Anwalt hat Kanzlei an einem anderen Ort, an dem sich das Gericht befindet, allerdings innerhalb des Gerichtsbezirks

    Hat der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz bzw. seine Kanzlei in einer anderen politischen Gemeinde als die des Prozessgerichts, allerdings noch im Bezirk des Prozessgerichts, fallen immer Reisekosten an, da stets eine Geschäftsreise vorliegt (Vorbem. 7 Abs. 2 RVG).

     

    Wichtig | Eine eingeschränkte Beiordnung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts“ ist hier ebenfalls unzulässig. Dies muss mittels Beschwerde (§ 127 Abs. 3 ZPO) angefochten werden, andernfalls wird die unzutreffende Beiordnung nach Ablauf eines Monats bestandskräftig (§ 127 Abs. 3 S. 3 ZPO) und für das Festsetzungsverfahren bindend (OLG Düsseldorf AGS 08, 195, 247). Der Anwalt erhält seine Reisekosten daher stets aus der Staatskasse.

     

    c) Anwalt hat Kanzlei an einem anderen Ort außerhalb des Gerichtsbezirks

    Es fallen immer Reisekosten an, da eine Geschäftsreise im Sinne der Vorbem. 7 Abs. 2 RVG vorliegt. Denn das Reiseziel liegt außerhalb der Gemeinde, in der sich die Kanzlei bzw. die Wohnung des Anwalts befindet.

     

    MERKE | Allerdings ist jetzt das sog. „Mehrkostenverbot“ nach § 121 Abs. 3 ZPO zu beachten. Dieses besagt: Ein nicht im Gerichtsbezirk niedergelassener und auch dort nicht wohnender auswärtiger Anwalt darf eingeschränkt beigeordnet werden. Es dürfen also durch seine Beiordnung zum Schutz der Staatskasse keine zusätzlichen Kosten anfallen. Der Gesetzgeber hat dabei jedoch nur an die Niederlassung im Bezirk des Prozessgerichts und nicht an den Gerichtsort angeknüpft (OLG Koblenz FamRZ 07, 1754). Das Gesetz kennt also keinen „ortsansässigen Anwalt“.

     

    Der Rechtsanwalt darf also nur beigeordnet werden,

    • wenn der Kanzleiort nicht weiter entfernt liegt als der vom Prozessgericht am weitesten entfernte Ort innerhalb des Gerichtsbezirks (OLG Frankfurt FamRZ 09, 1615; OLG München FamRZ 07, 489; VG Oldenburg AGS 09, 467)

     

    • bei Einsparung eines Verkehrsanwalts: Der BGH (NJW 04, 2749) hat entschieden, dass im Rahmen einer bewilligten PKH bei der Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts stets zu prüfen ist, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts i. S. v. § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf der auswärtige Anwalt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Anwalts beigeordnet werden.

     

    Wichtig | Der BGH (RVGprof 07, 43) hat geklärt, dass ein Beiordnungsantrag des Anwalts regelmäßig ein konkludentes Einverständnis des Prozessbevollmächtigten mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung enthält, weil die Kenntnis des Mehrkostenverbots vorauszusetzen ist. Wenn ein auswärtiger Rechtsanwalt gleichwohl seine Beiordnung beantragt, muss er davon ausgehen, dass seinem Antrag nur im gesetzlich zulässigen Umfang, und zwar zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts stattgegeben wird.

     

    PRAXISHINWEIS | Beantragen Sie als auswärtiger Anwalt Ihre Beiordnung, muss das Gericht also quasi von Amts wegen prüfen, ob besondere Umstände die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts i. S. d. § 121 Abs. 4 ZPO rechtfertigen. Eine solche Prüfungspflicht unterbleibt aber mangels Kenntnis durch die Gerichte. Daher sollten Sie im Beiordnungsantrag immer auch zu § 121 Abs. 4 ZPO vortragen. Das können Sie auch noch im Beschwerdeverfahren nachholen.

     

    In diesem Zusammenhang ist auf § 46 Abs. 2 RVG hinzuweisen. Danach kann das Gericht auf Antrag des (auswärtigen) Anwalts bereits vor Antritt der Reise feststellen, dass diese erforderlich ist. Ist dies der Fall, ist dies für das Festsetzungsverfahren bindend (§ 55 RVG).

     

    • Beispiel 1

    Vor dem AG Koblenz findet das Scheidungsverfahren statt, da die Ehefrau E mit den Kindern dort wohnt. Der Ehemann M wohnt in Dortmund. Er beantragt VKH und die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten. Dieser wird ohne Einschränkung beigeordnet und nimmt am Termin in Koblenz teil. Dazu reist er mit dem Pkw an und fährt auch am selben Tag wieder zurück. Der Verfahrenswert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Durch die Beiordnung eines Anwalts aus Dortmund entstehen Reisekosten, da dieser von Dortmund nach Koblenz reisen muss. Dabei handelt es sich aber nicht um Mehrkosten: Denn hätte der M einen Anwalt in Koblenz beauftragt, hätte ihm nach § 121 Abs. 4 ZPO ein Anspruch auf einen Verkehrsanwalt in Dortmund zugestanden. Diese Verkehrsanwaltskosten werden aber erspart, indem der Verfahrensbevollmächtigte selbst zum Termin anreist.

     

    Folge: Die Reisekosten in Höhe der ersparten Aufwendungen sind keine „Mehrkosten“. Der Anwalt aus Dortmund muss daher uneingeschränkt beigeordnet werden und erhält gemäß § 49 RVG aus der Staatskasse:

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)

    399,10 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)

    368,40 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG 2 x 250 km x 0,30 EUR/km

    150,00 EUR

    Tage- u. Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG

    40,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

        185,72 EUR

    1.163,22 EUR

     
    • Beispiel 2

    Für ein Verfahren vor dem AG Koblenz über 10.000 EUR beantragt der in München ansässige Beklagte B die Beiordnung eines dort niedergelassenen Anwalts. Würde ein Anwalt aus München bestellt und zum Termin selbst anreisen, ergäbe sich folgender Vergütungsanspruch aus der Staatskasse:

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)

    399,10 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)

    368,40 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG 2 x 500 km x 0,30 EUR/km

    300,00 EUR

    Tage- u. Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG

    70,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

        219,92 EUR

    1.377,42 EUR

    Würde dagegen der Münchner Anwalt Verkehrsanwalt sein und einen Prozessbevollmächtigten in Koblenz beauftragen, ergäbe sich folgender Vergütungsanspruch aus der Staatskasse:

    I. Prozessbevollmächtigter in Koblenz

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)

    399,10 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)

    368,40 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

        149,62 EUR

    937,12 EUR

    II. Verkehrsanwalt in München

    1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3400, 3100 VV (Wert: 10.000 EUR)

    307,00 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

         62,13 EUR

    389,13 EUR

    Summe I.+II.

    1.326,25 EUR

    Da die uneingeschränkte Beiordnung somit Mehrkosten gegenüber der Einschaltung eines Verkehrsanwalts verursachen würde, kommt die uneingeschränkte Beiordnung des Münchner Anwalts nicht in Betracht. Soweit er damit einverstanden ist, kann er zu den Bedingungen eines im AG-Bezirk Koblenz niedergelassenen Anwalts beigeordnet werden, andernfalls ist die Beiordnung abzulehnen.

     

    MERKE | Hier ist aber bei einer eingeschränkten Beiordnung „zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts“ zu unterscheiden, ob der Gerichtsbezirk aus einer oder aus mehreren Gemeinden besteht.

     
    • Beispiel 3

    Es findet ein Rechtsstreit über 5.000 EUR vor dem AG Andernach statt. Der Kläger K wohnt in Koblenz (20 km Entfernung). Das Gericht ordnet den Anwalt zu den Bedingungen eines im AG-Bezirk Andernach niedergelassenen (nicht ortsansässigen) Anwalts bei. Dieser nimmt anschließend am Termin zur mündlichen Verhandlung teil.

     

    Lösung: Infolge der Nähe des Wohnsitzes zum Gerichtsort und der bestehenden öffentlichen Verkehrsanbindung ist ein Verkehrsanwalt nicht erforderlich, sodass der Anwalt aus Andernach eingeschränkt beigeordnet werden kann. Er erhält aus der Staatskasse:

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 5.000 EUR)

    334,10 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 5.000 EUR)

    308,40 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

     125,87 EUR

    788,37 EUR

    Die Reisekosten muss der Anwalt unmittelbar mit der Partei abrechnen.

    Fahrtkosten, Nr. 7003 VV 2 x 20 km x 0,30 EUR/km

    12,00 EUR

    Tage- u. Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 1 VV

    25,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    7,03 EUR

    44,03 EUR

     
    • Beispiel 4

    Der Beklagte X wohnt in A und beauftragt dort einen Anwalt, der vor dem 40 km entfernt gelegenen AG B eine Klage über 5.000 EUR einreichen soll. Er wird zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk B niedergelassenen Anwalts beigeordnet, da von A nach B ein Verkehrsanwalt nicht benötigt wird. Der Gerichtsbezirk des AG B umfasst neben der Gemeinde B noch weitere drei Gemeinden (C, D und E). Die Gemeinde E liegt am weitesten von B entfernt (25 km).

     

    Lösung: Die Beiordnung kann nur dahin gehend eingeschränkt werden, dass der Anwalt zu Bedingungen eines im Gerichtsbezirk B niedergelassenen (nicht ortsansässigen!) Anwalts beigeordnet wird. Da zu den im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwälten auch die Anwälte gehören, die ihre Kanzleien in den Gemeinden C, D und E haben, kann der in A ansässige Anwalt also seine tatsächlich angefallenen Reisekosten von A nach B insoweit geltend machen, als ein in C, D und E ansässiger RA Reisekosten aus der Landeskasse erhalten hätte, weil ein solcher Anwalt nicht hätte eingeschränkt beigeordnet werden können.

     

    Der beigeordnete Rechtsanwalt kann sich in diesem Fall die höchstmögliche Entfernung eines noch im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts aussuchen. Das führt dazu, dass er seine Reisekosten aus der Landeskasse in der Höhe erhält, in der ein in E ansässiger Anwalt, der uneingeschränkt hätte beigeordnet werden müssen, seine Reisekosten aus der Landeskasse erhalten hätte (OLG Celle 7.6.16, 2 W 108/16; OLG Schleswig RVGreport 15, 386; LG Düsseldorf AGS 15, 7; AG Marbach AGS 14, 210; AG Kiel AGS 14, 8; a. A. OLG Celle AGS 15, 442 = nur fiktive Reisekosten eines am Wohnsitz der Partei ansässigen Anwalts).

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 5.000 EUR)

    334,10 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 5.000 EUR)

    308,40 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    Fahrtkosten, Nr. 7003 VV 2 x 25 km x 0,30 EUR/km

    15,00 EUR

    Tage- u. Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 1 VV

    25,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    133,47 EUR

    835,97 EUR

     

    Weiterführende Hinweise

    • Angemessenheit von Informationsfahrten offen, RVG prof. 07, 119
    • Welche Gebühren kann der Anwalt abrechnen, wenn er nur für einen Termin beigeordnet wird?, RVG prof. 06, 92
    Quelle: Ausgabe 11 / 2016 | Seite 202 | ID 44264644