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  • 30.04.2008 | PKH

    Differenz-Terminsgebühr bei Mehrvergleich über nicht rechtshängige Folgesache

    von Dipl.-Rechtspfleger, Joachim Volpert, Düsseldorf
    1. Neben der 1,5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG und der 0,8 Differenz-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Ziff. 2 VV RVG entsteht aus dem Wert nicht rechtshängiger Ansprüche auch eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG, wenn nach deren Erörterung im Verhandlungstermin eine Einigung erzielt und protokolliert wird.  
    2. Diese Terminsgebühr ist von der Staatskasse zu erstatten, wenn die PKH- Bewilligung und Beiordnung auf die Einigung erstreckt worden sind.  
    (OLG Stuttgart 18.1.08, 8 WF 12/08, n.v., Abruf-Nr. 081100)  

     

    Sachverhalt

    Das AG erstreckte die für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich (VA) bewilligte PKH im Verhandlungstermin auch auf die Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt, die nach einer Erörterung getroffen wurde. Die Staatskasse erstattete nach dem Wert des nicht rechtshängigen Nachscheidungsunterhalts neben der 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG nur die 0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Ziff. 2 VV RVG, jedoch keine Terminsgebühr. Das OLG bewilligte jedoch die Terminsgebühr auch nach dem Wert des nicht rechtshängigen Nachscheidungsunterhalts.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG ist auch bezüglich des Nachscheidungsunterhalts angefallen, Abs. 2 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG. Danach fällt diese Gebühr auch an, wenn Einigungsgespräche über im Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden. Denn nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG kann nur eine entstandene Terminsgebühr angerechnet werden. Da sich aus dem Terminsprotokoll die Erörterung und Regelung des Nachscheidungsunterhalts ergibt, ist die Terminsgebühr aus dem Gesamtstreitwert (Ehescheidung, VA und Nachscheidungsunterhalt) angefallen.  

     

    Die 1,2 Terminsgebühr wird nicht durch die 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG abgegolten, sondern fällt nach Vorbem. 1 VV RVG daneben an. Voraussetzung ist, dass die Einigung im gerichtlichen Termin oder bei einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechung zustande kam, Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG. Die Terminsgebühr wird aus dem Gesamtstreitwert der verhandelten Gegenstände berechnet (OLG Stuttgart AGS 06, 592). Auch bei der Einbeziehung anderweitig anhängiger Ansprüche in einen Prozessvergleich entsteht eine einheitliche 1,0 Einigungsgebühr aus dem Gesamtwert der verglichenen Ansprüche (OLG Stuttgart NJW-RR 05, 940).