01.09.2008 | PKH
Neue Freibeträge bei PKH
Nach der Bekanntmachung zu § 115 ZPO vom 12.6.08 (BGBl I, 1025 – Prozesskostenhilfebekanntmachung 08 – PKHB 2008) gelten in der Zeit vom 1.7.08 bis 30.6.09 folgende Beträge, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind:
- Für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen 176 EUR, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO.
- Für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner 386 EUR, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO.
- Für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet 270 EUR, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO.
Die PKHB 2008 ersetzt die PKHB 2007 vom 11.6.07 (BGBl I, 07, 1058; RVG prof. 07, 143).
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