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  • 01.10.2006 | PKH

    Terminsgebühr und PKH-Bewilligung: Das sollten Sie bei Familiensachen beachten

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    In der Praxis – vor allem in Familiensachen – werden oft Prozessvergleiche geschlossen, die auch nicht rechtshängige Ansprüche enthalten. Fraglich ist, ob die bewilligte PKH auch die Terminsgebühr hinsichtlich der nicht rechtshängigen Ansprüche erfasst. Hier ist wie folgt zu unterscheiden:  

     

    PKH erstreckt sich ausdrücklich auf den gesamten Vergleich

    PKH umfasst auch die 1,2 Terminsgebühr aus dem Mehrwert des Vergleichs, die bei Erörterung über nicht rechtshängige Ansprüche gemäß Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG entsteht (OLG Koblenz 6.6.06, 14 W 328/06, n.v, Abruf-Nr. 062544). Sowohl das AG als auch das LG hatten hier nicht in Frage gestellt, dass dem Anwalt aus dem Vergleichsmehrwert sowohl eine 1,5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG als auch eine Differenzverfahrensgebühr nach Nr. 3101 Abs. 2 VV RVG entstanden ist. Es sei aber nur folgerichtig, die anwaltliche Honorierung ebenfalls auf die 1,2 Terminsgebühr zu erstrecken. Denn dem Anwalt sei für seine Klage und für den in seinem Regelungsgehalt darüber hinausgehenden Vergleich uneingeschränkt PKH bewilligt worden. Daher habe er gemäß § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1 RVG gegen die Staatskasse einen Vergütungsanspruch im Hinblick auf Gebühren erworben, die auf Grund des Vergleichsschlusses vor Gericht angefallen sind.  

     

    PKH erstreckt sich nicht ausdrücklich auf den gesamten Vergleich

    Nach § 48 Abs. 3 RVG erstreckt sich die PKH-Bewilligung in einer Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftssache auch auf den Abschluss eines Vertrags nach Nr. 1000 VV RVG. Kraft Gesetzes erstreckt sich die PKH-Bewilligung somit auf folgende Gegenstände:  

     

    • gegenseitiger Unterhalt der Ehegatten,
    • Unterhalt gegenüber Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
    • die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
    • die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
    • die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und dem Hausrat und
    • den Ansprüchen aus dem ehelichen Güterrecht.