02.06.2009 | Prozesskostenhilfe
(Keine) Anrechnung fiktiver Geschäftsgebühren
von RA Michael Nickel, FAFamR, Hagen
Wird einem minderjährigen Kind für einen Unterhaltsprozess ratenfreie PKH gewährt und ist die Stellung eines Antrags auf Beratungshilfe aus gutem Grund unterblieben, kommt die Anrechnung einer fiktiven Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Rahmen der PKH nicht in Betracht (OLG Hamm 28.1.09, II-6 WF 426/08, Abruf-Nr. 091624). |
Sachverhalt
Für ihre Unterhaltsklage erhielt die minderjährige Klägerin vom Amtsgericht - Familiengericht - ratenfreie PKH. Der Klage war eine fruchtlose Aufforderung an den Kindesvater vorausgegangenen, zum Zweck der Berechnung von Unterhalt Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Beratungshilfe wurde nicht beantragt, da das AG derartige Anträge mit vorgefertigten Textbausteinen unter Hinweis auf andere zumutbare Hilfemöglichkeiten - Inanspruchnahme des Jugendamtes - ablehnt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BerHG). Bei der späteren Festsetzung der PKH-Gebühren rechnete das Amtsgericht auf die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG eine - tatsächlich nicht in Rechnung gestellte - Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zur Hälfte an, weil die Verfahrensgebühr im Falle bereits vorgerichtlicher Vertretung nach der Rechtsprechung des BGH von vornherein nur zur Hälfte entstehe (zuletzt BGH, NJW 08, 1323). Unerheblich sei, ob die Geschäftsgebühr durch den Mandanten entrichtet werde oder nicht (so u.a. auch VG Minden, RVGreport 08, 107).
Auf die vom Amtsgericht gemäß § 56 Abs. 2, § 33 Abs. 3 RVG zugelassene weitere Beschwerde hob das OLG die Entscheidung auf und setzte die zu zahlende Vergütung antragsgemäß und ohne Minderung der Verfahrensgebühr fest.
Entscheidungsgründe
Zwar entsteht die Verfahrensgebühr im Fall vorheriger außergerichtlicher Tätigkeit auch im Rahmen eines PKH-Mandats nach h.M. in der Rechtsprechung von vornherein nur in geminderter Höhe. Dies gilt unabhängig von der Bewilligung von PKH, weil auch der beigeordnete RA gemäß § 45 Abs. 1 RVG (nur) die gesetzliche Vergütung erhält. Er soll somit gegenüber dem nicht im Wege der PKH beigeordneten RA nicht besser gestellt werden. Auch § 58 Abs. 2 RVG steht dem nicht entgegen, da dieser nur die Verrechnung von Vorschüssen und Zahlungen regelt, während es hier um die vorgelagerte Frage der Entstehung des Gebührenanspruchs geht.
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