30.08.2010 | Prozesskostenhilfe
PKH für den Berufungsgegner
von Dipl.-Rpflegerin (FH) Karin Scheungrab, Leipzig/München
Dem erstinstanzlich obsiegenden Berufungsbeklagten kann Prozesskostenhilfe nicht deshalb versagt werden, weil das Berufungsgericht noch nicht über die Möglichkeit der Zurückweisung durch einstimmigen Beschluss entschieden habe und damit eine Rechtsverteidigung noch nicht notwendig sei (BGH 30.6.10, XII ZB 80/08, Abruf-Nr. 102615). |
Sachverhalt
Der Beklagte wurde durch Urteil des AG (Familiengericht) zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Hiergegen legte er Berufung ein. Die Berufungsbegründung wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10.10.07 zugestellt. Gleichzeitig erhielt diese den begründeten Beschluss des OLG vom 28.9.07 mit welchem dem Beklagten eine Frist zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verfahrensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO gesetzt wurde. Der Klägerin stellte das OLG anheim, seine Entscheidung bzw. die Stellungnahme des Beklagten abzuwarten.
Bereits mit Schriftsatz vom 27.9.07 hatte die erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihre Bestellung auch für das Berufungsverfahren angezeigt und beantragt, die Berufung zurückzuweisen, sowie PKH für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Mit Schreiben vom 22.10.07 ist der Klägerseite die Stellungnahme des Beklagten übersandt worden. Per Beschluss vom 5.11.07 wurde die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. Der Klägerin wurde die beantragte PKH für das Verfahren zweiter Instanz versagt. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin ändert der BGH die Entscheidung ab.
Entscheidungsgründe
Das OLG begründet seine Entscheidung damit, dass einer mittellosen Partei PKH nicht bewilligt werden dürfe, wenn eine vermögende Partei die für die Kosten selbst aufkommen muss, auf die Rechtsverfolgung oder -verteidigung vernünftigerweise verzichten würde. In der hier gegebenen Situation hätte eine solche Partei (eventuell nach Belehrung durch ihre erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte, die noch im Rahmen des erstinstanzlichen Mandats zu erfolgen habe) darauf verzichtet, sich mit überflüssigen Kosten zu belasten, und vor Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten für die zweite Instanz zunächst abgewartet, ob das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss zurückweist (§ 522 Abs. 2 ZPO). Dieser Auffassung erteilt der BGH in seiner Entscheidung eine klare Absage.
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