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  • Prozessrecht
    Wichtige Tipps für die Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung
    von RiLG Dr. Julia Bettina, Onderka, Bonn
    Mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) sind zum 1.7.04 diverse Bestimmungen über die Rechtsbehelfe gegen Kostenentscheidungen im RVG neu geregelt und in der ZPO geändert worden. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Änderungen bei der Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung, § 104 Abs. 3 ZPO.
    Kostengrundentscheidung ist grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar
    Die gerichtliche Kostengrundentscheidung ist in der Regel nicht isoliert anfechtbar, sondern nur im Rahmen des statthaften Rechtsmittels gegen die Hauptsacheentscheidung. Ausnahmen gelten für die Kostengrundentscheidung nach Erledigung der Hauptsache (§ 91a Abs. 2 ZPO) oder bei Anerkenntnis (§ 99 Abs. 2 ZPO).
    Kostenfestsetzung ist dagegen isoliert anfechtbar
    Dagegen kann die Kostenfestsetzung, die auf der Kostengrundentscheidung basiert (§§ 103 ff. ZPO), unabhängig vom Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache angefochten werden, wenn Gebühren oder Auslagen nicht oder nur teilweise als erstattungsfähig anerkannt wurden. Der statthafte Rechtsbehelf gegen die Kostenfestsetzung richtet sich maßgeblich nach dem Wert des Beschwerdegegenstands. Dieser muss 200 EUR (früher: 50 EUR) übersteigen, § 567 Abs. 2 S. 2 ZPO n.F. Andernfalls kann befristete Erinnerung eingelegt werden (§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG), über die bei unterbliebener Abhilfe durch den Rechtspfleger der Instanzrichter abschließend und unanfechtbar entscheidet.
    Praxishinweis: Es muss daher bei Einlegung des Rechtsbehelfs immer deutlich gemacht werden, in welchem Umfang die Entscheidung angegriffen wird, damit der Wert des Beschwerdegegenstands berechnet werden kann.
    Entscheidend für den Wert des Beschwerdegegenstands ist die Differenz zwischen den Gebühren und Auslagen, deren Erstattung die Partei beantragt hat und denen, die sie nach der mit dem Rechtsbehelf erstrebten Änderung verlangen könnte.
    Beispiel
    A verklagt B auf Zahlung von 10.000 EUR. Nach mündlicher Verhandlung wird der Klage in Höhe von 7.000 EUR stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits müssen A zu 30 Prozent und B zu 70 Prozent tragen. A beantragt vergeblich die Festsetzung von Parteireisekosten in Höhe von 250 EUR.
    Kann A sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss einlegen?
    Lösung: Da A nur einen Erstattungsanspruch in Höhe von 70 Prozent hat, kann hinsichtlich des von ihm angefochtenen Teils des Beschlusses (Parteireisekosten) sein Erstattungsanspruch maximal 175 EUR höher ausfallen. Damit hat der Beschwerdegegenstand einen Wert von 175 EUR und es ist nur die befristete Erinnerung statthaft.
    Beschwerdegericht ist das LG, wenn der Rechtspfleger des AG über den Kostenfestsetzungsantrag entschieden hat. Erfolgte die Kostenfestsetzung durch den Rechtspfleger des LG, entscheidet das OLG über die sofortige Beschwerde. Beschwerdeberechtigt ist die Partei bei völliger/teilweiser Nichtzubilligung eines beantragten Betrags. Dagegen steht dem Anwalt grundsätzlich kein eigenes Beschwerderecht zu. Ausnahmsweise kann ein Anwalt selbstständig Beschwerde bzw. Erinnerung einlegen, wenn er im Wege von PKH beigeordnet wurde und im eigenen Namen die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen gegen den Gegner beantragt hat (§ 126 Abs. 1 ZPO). Hier ist darauf zu achten, dass er auch die Beschwerde ausdrücklich im eigenen Namen (und nicht für die Partei) einlegt.
    Zwei-Wochen-Frist muss eingehalten werden
    Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Wege nach § 130a ZPO beim Beschwerdegericht eingelegt werden, § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO. Gleiches gilt nach § 11 Abs. 2 RPflG für die befristete Erinnerung. Sie kann auch bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Entscheidung angefochten wird. Ob sich die Partei im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten lassen muss, ist zumindest hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens vor dem OLG umstritten. Richtigerweise besteht hier kein Anwaltszwang, weil das Verfahren im ersten Rechtszug - also das Kostenfestsetzungsverfahren vor dem LG - ohne Anwaltszwang durchgeführt wurde, § 13 RPflG, § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.
    Hilft der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde nicht ab, muss er sie unverzüglich dem Beschwerdegericht vorlegen, § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung darüber ergeht nach Gewährung rechtlichen Gehörs für alle Beteiligten, im Regelfall ohne mündliche Verhandlung, §§ 572 Abs. 4, 128 Abs. 4 ZPO). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens muss das Beschwerdegericht die einzelnen Einwendungen hinsichtlich der angemeldeten Gebühren und Kosten prüfen. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie zugelassen wurde, § 574 ZPO. Andernfalls findet kein weiterer Rechtsbehelf statt, da das Rechtsbeschwerdeverfahren keine Nichtzulassungsbeschwerde kennt.
    Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird vergütet
    Für seine Tätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren erhält der Prozessbevollmächtigte keine besondere Vergütung, weil das Verfahren nach § 19 Abs. 1 Nr. 13 RVG noch zum Rechtszug gehört. Wird der Anwalt auftragsgemäß im Beschwerde- oder Erinnerungsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss tätig, erhält er dafür die Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG, im Rechtsbeschwerdeverfahren nach Nr. 3502 VV RVG.
    Quelle: RVG professionell - Ausgabe 11/2004, Seite 193
    Quelle: Ausgabe 11 / 2004 | Seite 193 | ID 106673