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  • 31.01.2011 | Rahmengebühr

    Bemessung der Gebühren im Strafverfahren

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Bei der Gebührenbestimmung auf der Grundlage des § 14 RVG ist in Strafsachen i.d. Regel von der Mittelgebühr auszugehen. Die Mindestgebühr kommt nur bei ganz einfachen Sachen von geringem Umfang in Betracht, wenn zudem die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschuldigten unterdurchschnittlich sind (LG Zweibrücken14.6.10, Qs 33/10, Abruf-Nr. 110226).

     

    Sachverhalt

    Über die Finanzbehörde gelangte ein Verfahren wegen Verstrickungs- und Siegelbruch zur Staatsanwaltschaft. Gegen den Angeklagten erging ein Strafbefehl, gegen den der Verteidiger Einspruch einlegte. Nach Akteneinsicht wurde der Einspruch umfassend begründet und danach das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Landeskasse auferlegt. Der Verteidiger machte im Rahmen der Kostenfestsetzung die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG und die Nr. 4141 VV RVG nebst Auslagen geltend. Das ergab insgesamt einen Betrag von 570,01 EUR. Angesetzt hatte er jeweils die Mittelgebühr. Der Rechtspfleger hat diese Gebühren festgesetzt, unter Hinweis auf § 14 RVG aber nur die Mindestgebühren anerkannt und insgesamt nur einen Betrag von 142,80 EUR festgesetzt. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Verteidigers hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Gebühren waren in der beantragten Höhe festzusetzen. § 14 RVG nennt zwar Kriterien, die es bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr zu beachten gilt. Die Praxis hat aber mit der Mittelgebühr einen Bewertungsansatz geschaffen. Diese gilt für Normalfälle und deren Bestimmung entspricht billigem Ermessen. Deshalb ist grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen. Die Mindestgebühr kommt hingegen nur bei ganz einfachen Sachen von geringem Umfang in Betracht, wenn auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterdurchschnittlich sind.  

     

    Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Bei dem in der Praxis nicht häufigen Delikt des Verstrickungs- und Siegelbruchs war in tatsächlicher Hinsicht problematisch, wer die Pfandsiegel entfernt hat. Aus rechtlicher Sicht wies die Pfändung von Spinningrädern in einem Sportstudio Probleme auf, weil es sich um Arbeitsgeräte des Angeklagten gehandelt haben könnte. Darauf hat der Verteidiger in einem mehrseitigen Schriftsatz aufmerksam gemacht. Damit hat er eine auf die Verfahrenseinstellung gerichtete Tätigkeit vorgenommen, die eine Hauptverhandlung entbehrlich machte und eine erhöhte Bearbeitungszeit erforderte. Selbst wenn die Akte zu jenem Zeitpunkt nicht sehr umfangreich war und nur eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen im Raum stand, sind Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hier eher als durchschnittlich einzustufen.