03.03.2009 | Rahmengebühr
Toleranzgrenze von 30 Prozent angemessen
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Unter der Geltung des weiten Gebührenrahmens, den das RVG dem Anwalt einräumt, ist bei der Bemessung der Rahmengebühr eine Toleranzgrenze von bis zu 30 Prozent nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen (AG Limburg 28.10.08, 4 C 1293/08 (12), n.v., Abruf-Nr. 090482). |
Sachverhalt
Die Rechtsschutzversicherung hat Deckungszusage für die Verteidigung in einem Bußgeldverfahren erteilt. Nach Abschluss des Verfahrens machte der Anwalt seine Vergütung geltend. Dabei ist er von der Mittelgebühr ausgegangen. Die Rechtsschutzversicherung hat nur teilweise gezahlt. Die Forderung des Klägers gegenüber der Versicherung auf Freistellung in voller Höhe war vor dem AG erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Wenn die vom Anwalt gemäß § 14 RVG bestimmte Gebühr billigem Ermessen entspricht, ist diese verbindlich und vom Gericht nicht überprüfbar. Unter Geltung der BRAGO ist i.d.R. davon ausgegangen worden, dass die vom Anwalt im Rahmen seines Ermessens in Ansatz gebrachte Gebühr billig ist, wenn sie von der als angemessen anzusehenden Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von bis zu 20 Prozent abweicht. Auch eine Toleranzgrenze von bis zu 30 Prozent ist nicht ermessensfehlerhaft.
Praxishinweis
Das AG Limburg ist das erste Gericht, das die Toleranzgrenze im Rahmen des § 14 RVG erhöht. Die Rechtsprechung zieht ansonsten die Grenze nach wie vor bei 20 Prozent (vgl. BGH 31.10.06, Abruf-Nr. 070013; OLG Hamm StraFo 07, 218; OLG Köln AGS 08, 32; AGS 08, 76; Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., ABC-Teil: Rahmengebühren [§ 14 RVG] Rn. 49). In der Literatur wird aber auch schon für eine Erhöhung des Toleranzbereichs auf 30 Prozent plädiert (vgl. u.a. AnwKom-RVG/N. Schneider, RVG, 4. Aufl., § 14 Rn. 76 ff. m.w.N.). Die Argumentation mit dem weiten Gebührenrahmen bezieht sich allerdings auf das Zivilverfahren und ist auf das Strafverfahren nicht ohne Weiteres übertragbar. Es kann sich dennoch lohnen, die 20 Prozent-Grenze anzugreifen.
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