01.02.2005 | Rationalisierungsabkommen
Vorgehen der Rechtsschutzversicherer ist nicht wettbewerbswidrig
Das Bundeskartellamt beabsichtigt, ein im Sommer 04 gegen sechs deutsche Rechtsschutzversicherer eingeleitetes Vorermittlungsverfahren wegen der von diesen angebotenen Rationalisierungsabkommen einzustellen (B 4 137/04, n.v.). Es sieht in den Rationalisierungsabkommen weder einen Verstoß gegen deutsches noch gegen europäisches Wettbewerbsrecht. Denn die vorgeschlagenen Gebührensätze der Versicherungsunternehmen weichen erheblich voneinander ab. Die Gebührenvereinbarungen sind nach Ansicht des Bundeskartellamts auch im Verhältnis zwischen Rechtsschutzversicherern und Anwaltskanzleien unbedenklich. Hier ist zwar an eine unzulässige Marktabschottung der Kanzleien zu denken, die mangels Unterzeichnung der Abkommen bei der Vergabe rechtsschutzversicherter Mandate außen vor bleiben. Die Bedeutung von Mandatierungen auf Grund der Vermittlung von Rechtsschutzversicherern ist aber gering (Handelsblatt, 22.12.04).
Praxishinweis: Die Anwaltschaft empfiehlt, dass alle Anwälte diese Angebote ablehnen (vgl. dazu auch Schönemann, RVG prof. 04, 181; Schons, NJW 04, 2952; Greißinger, MittBl. der Arge VerkR 04, 75).