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  • 01.08.2005 | Rechtsmittel

    Wer trägt die Kosten der Anschlussberufung nach Zurückweisung der Berufung?

    von Bürovorsteher Detlev Schönemann, Würzburg

    Gemäß § 522 Abs. 2 ZPO kann das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückweisen, wenn  

    • sie keine Aussicht auf Erfolg hat,
    • die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
    • die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

     

    Durch die Zurückweisung der Berufung verliert die Anschlussberufung ihre Wirkung, § 524 Abs. 4 ZPO. Streit entsteht in der Praxis darüber, wer in diesem Fall die Kosten der Anschlussberufung tragen muss. Die ZPO regelt diesen Fall nicht. Der Beitrag zeigt den aktuellen Meinungsstand dazu auf.  

     

    ZPO regelt die Gebührenfrage nicht

    Zwar hat die ZPO die Kostentragung nicht geregelt. Es kann jedoch auf die Entscheidung des BGH zur Anschlussrevision zurückgegriffen werden (NJW 81, 1790). Danach muss der Anschließende die Kosten seiner Anschließung tragen, wenn die Revision nicht angenommen wird, § 554 ZPO a.F. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: